Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Botschaft enthält eine Übersicht über den Umgang ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere der Nachbarländer der Schweiz, mit DLT-/Blockchain-Anwendungen.4 Dieser ist zu entnehmen, dass viele ausländische Jurisdiktionen keine spezifischen rechtlichen Regelungen für DLT-Anwendungen kennen. Dies ist etwa der Fall auf Ebene der EU sowie in den USA und in den UK.
Eine wachsende Gruppe von Jurisdiktionen hingegen erarbeitet Instrumente, um die Entwicklungen im Bereich der kryptobasierten Vermögenswerte aktiv zu fördern und gleichzeitig Risiken zu begrenzen. Zu diesen zählen insbesondere Frankreich, Liechtenstein, Luxembourg, Deutschland und Japan. Verschiedene Jurisdiktionen haben ihre Arbeiten zur rechtlichen Erfassung von DLT/Blockchain-Applikationen weiter vorangetrieben. Seit der Verabschiedung der Botschaft im November 2019 trat unter anderem in Liechtenstein das Gesetz über Token und VT-Dienstleister im Januar 2020 in Kraft. In Luxemburg verabschiedete die Regierung im Juli 2020 einen Gesetzesentwurf betreffend die Emission dematerialisierter Wertpapiere mittels Blockchain-Technologie. In den USA wurde im März 2020 ein Gesetzesvorschlag für Verwahrungsdienstleistungen von kryptobasierten Vermögenswerten in den Kongress eingebracht und in Deutschland wurde das Kryptoverwahrgeschäft per 1. Januar 2020 neu als bewilligungspflichtige Finanzdienstleistung definiert.
Insgesamt zeigt sich, dass sich eine zunehmende Anzahl Länder aktiv mit der rechtlichen Erfassung von DLT/Blockchain beschäftigt.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Allgemeines
Mit der vorliegenden Mantelverordnung werden die unter Ziffer 1 umschriebenen Gesetzesanpassungen auf Stufe Bundesratsverordnung nachvollzogen. Angepasst werden insbesondere die Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32), die Bankverordnung (BankV; SR 952.02), die Finanzinstitutsverordnung (FINIV; SR 954.11), die GwV und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11). Dabei werden in den jeweiligen Verordnungen auch Änderungen vorgenommen, die einerseits redaktioneller Art bzw. andererseits von materiell untergeordneter Bedeutung sind und nicht in direktem Zusammenhang mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register stehen (z.B. Art. 38 KOV; Art. 7b BankV; Art. 24 FinfraV).
Nicht Gegenstand dieser Mantelverordnung ist hingegen die Nationalbankverordnung (NBV; SR 951.131). Mit Blick auf die Entwicklungen der Technologie und des neuen DLT-Handelssystems könnten künftig Anpassungen der NBV erforderlich werden, insbesondere in Bezug auf die besonderen Anforderungen, die von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen einzuhalten sind. Die Schweizerische Nationalbank (SNB), welche für die NBV zuständig ist, würde diese bei Bedarf zu gegebener Zeit prüfen.
3.2 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter
Die im Bundesgesetz zu Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register vorgesehenen Anpassungen des SchKG machen es notwendig,
4 BBl 2020 233, 252 ff.
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