Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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DLT-Handelssysteme mit Nachhandelsaktivitäten (5 Millionen Franken) nur eine Anforderung. Zudem sieht die neue Bewilligung für DLT-Handelssysteme Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme vor, was im traditionellen Bewilligungsregime nicht der Fall ist. Diese Erleichterungen betreffen insbesondere die Vorschriften zu Gouvernanz, Eigenmittel und Liquidität. Erleichterungen wurden auch bezüglich des Mindestkapitals, das jedoch relativ hoch bleibt, eingeräumt. Somit sollte es möglich sein, eine ausreichende Solidität zu gewährleisten. Die Schwellenwerte, unter denen ein DLT-Handelssystem als klein gilt, scheinen geeignet, die Risiken zu minimieren. Namentlich die Obergrenze von 100 Millionen Franken betreffend die Verwahrung von Effekten lehnt sich an den Schwellenwert von 100 Millionen Franken an, der bereits für Personen nach Artikel 1b BankG gilt.
Es werden Änderungen der Geldwäschereiverordnung vorgeschlagen, um weitere Finanzinstitutionen (namentlich bestimmte DLT-Handelssysteme und bestimmte Wallet Provider) dem Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu unterstellen. Für die betroffenen Dienstleistungserbringer bringt dies allerdings Mehrkosten mit sich. Mit diesen Änderungen kann jedoch die Integrität des Finanzplatzes Schweiz sichergestellt werden, was sich auch auf das Image des ganzen Finanz- und Wirtschaftsstandorts Schweiz positiv auswirkt.
Im Gesetzesentwurf wurde die Pflicht zur Erlangung einer Bewilligung nach Artikel 1b BankG auf Tatbestände ausgeweitet, bei denen gewisse Kryptovermögenswerte angenommen werden, um den Anlegerschutz sowie die Integrität und den Ruf des Finanzplatzes Schweiz zu garantieren. Im Verordnungsentwurf wird diese Pflicht auf Verordnungsstufe ergänzt (z. B. Mindestkapital).
Schliesslich wurden die Regeln für die Vertretung eines ausländischen Finanzinstitutes geändert. Die Pflicht zur prudentiellen Aufsicht wird durch die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Eintragungspflicht in ein Beraterregister ersetzt. So kann eine als unverhältnismässig erachtete Pflicht ersetzt werden.
5.2.3 Auswirkungen auf die Anlegerinnen und Anleger
Der Gesetzesentwurf ermächtigt die DLT-Handelssysteme zur Zulassung von Privatkundinnen und Privatkunden. Diese Lösung könnte in mehrfacher Hinsicht für die Privatkundinnen und Privatkunden vorteilhaft sein, insbesondere auf der Kostenseite, weil sie den Intermediären keine Kommissionen mehr bezahlen müssen. Diese Lösung geht für das DLT-Handelssystem mit Informationspflichten gegenüber den Privatkundinnen und Privatkunden einher. Das DLT-Handelssystem muss den Prospekt oder das Basisinformationsblatt über die entsprechenden DLT-Effekten zur Verfügung stellen. Darin müssen die Privatkundinnen und Privatkunden auch über die Gouvernanz, und die technischen Risiken des verteilten elektronischen Registers informiert werden. Die Bereitstellung dieser Informationen dient der Verbesserung des Anlegerschutzes.
Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten von Wertpapierhäusern wird neu auch in Bezug auf DLT-Effekten gelten, die an einem DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. Damit kann die Markttransparenz verstärkt und infolgedessen die Anlegerinnen und Anleger besser gegen Marktmissbrauch geschützt werden. Eine angemessene Transparenz ist für das reibungslose Funktionieren der Märkte und den Anlegerschutz von grösster Wichtigkeit.
Hervorzuheben ist ausserdem, dass der Verordnungsentwurf gewisse Einzelheiten zu den konkursrechtlichen Ansprüchen regelt, was die Rechtssicherheit für die Anlegerinnen und Anleger erhöht.
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