Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit stützt sich auf Artikel 19 FINIV. Gewerbsmässigkeit wird anhand des Bruttoertrags, der Anzahl Vertragsparteien mit Geschäftsbeziehungen zum DLT-Handelssystem oder der Verfügungsmacht über fremde DLT-Effekten definiert. In Abweichung zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b FINIV gilt die Begrenzung auf 20 Teilnehmer jedoch nur für nicht beaufsichtigte Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG. Lässt ein DLT-Handelssystem Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstaben a bis d FinfraG zu, gilt es in jedem Fall als gewerbsmässig betrieben.
Absatz 2 regelt den Fall, dass ein nicht gewerbsmässig betriebenes DLT-Handelssystem einen Schwellenwert nach Absatz 1 überschreitet und in der Folge einer Bewilligung nach FinfraG bedarf. Diesfalls muss es innert 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen. Während der Gesuchsbearbeitung darf es den Betrieb grundsätzlich fortsetzen, soweit und solange die FINMA diesen nicht untersagt. Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, der Gesuchstellerin untersagen, die dem DLT-Handelssystem vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben (Absatz 3). Diese Regelung entspricht dem aus Artikel 6 Absatz 4 BankV bekannten Konzept.
Art. 58c Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellte Anforderungen
DLT-Handelssysteme bieten immer Dienstleistungen mit DLT-Effekten an. Sie kommen entsprechend den Handelsplätzen funktionell nahe. Artikel 58c Absatz 1 erklärt deshalb ausgewählte FinfraV-Bestimmungen über die Handelsplätze für DLT-Handelssysteme als sinngemäss, also materiell unverändert, anwendbar (Art. 24-32 und 35 FinfraV). Vom Verweis nicht erfasst sind dagegen die Bestimmungen in Artikel 33 und 34 FinfraV über die Zulassung von Effekten. Hierzu enthält die FinfraV spezifische Bestimmungen für DLT-Handelssysteme und DLT-Effekten. Eine spezifische Regelung wird für die Möglichkeit der «Stornierung» von Transaktionen vorgesehen (Absatz 2).
Art. 58d Aufzeichnungs- und Meldepflicht
Für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem gelten Aufzeichnungs- und Meldepflichten entsprechend den Anforderungen von Teilnehmern an Handelsplätzen (Art. 73c Abs. 3 FinfraG). Pflichten dieser Art sind geeignet für finanzmarktrechtlich Beaufsichtigte oder anderweitig professionelle Finanzmarktakteure (z. B. SNB, BIZ). Für die Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem verweist Absatz 2 dementsprechend auf die Bestimmungen in Artikel 36 und 37 FinfraV. Diese Pflichten können jedoch nicht ohne weiteres auf Privatkundinnen und -kunden übertragen werden, wenn diese an einem DLT-Handelssystem teilnehmen. Der Bundesrat macht in Artikel 58d FinfraV von seiner Kompetenz Gebrauch, Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG von der Aufzeichnungs- und Meldepflicht (Art. 38 und 39 FinfraG) auszunehmen. Transaktionen solcher Teilnehmer unterstehen aber immerhin den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des DLT-Handelssystems gemäss Artikel 19 FinfraG. In diesem Kontext wird beispielsweise das DLT-Handelssystem auch umfassende Auskunfts- und Dokumentationspflichten im Vertragsverhältnis zwischen dem DLT-Handelssystem und seinen Kunden festschreiben, auch mit dem Ziel, dass das DLT-Handelssystem seinen eigenen regulatorischen Anforderungen genügen kann. Ferner zu beachten ist die Pflicht des DLT-Handelssystems nach Artikel 58g Absatz 1 und 2 FinfraV.
Art. 58e Zulassung, Pflichten und Ausschluss von Teilnehmern
Gestützt auf Artikel 73c Absatz 4 FinfraG wird die Anforderung an den diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu DLT-Handelssystemen präzisiert. Diese Anforderungen (Art.18 FinfraG; Art. 17 FinfraV) gelten nur in Bezug auf die Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstaben a-d FinfraG. Mit Blick auf Privatkundinnen und -kunden erscheinen die Anforderungen über den diskriminierungsfreien und offenen Zugang nicht gerechtfertigt. Das DLT-
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