Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Art. 3 Abs. 1 Bst. aquater
DLT-Handelssysteme bieten immer vergleichbare Dienstleistungen wie multilaterale Handelssysteme an. Entsprechend werden DLT-Handelssysteme dem Aufsichtsbereich der Handelsplätze zugeordnet. Auf die Schaffung eines eigenen Aufsichtsbereichs nur für DLT-Handelssysteme wird verzichtet.
Art. 19a Abs. 1 Bst. f und g
Das FinfraG unterscheidet DLT-Handelssysteme nach ihrem Dienstleistungsangebot (vgl. Art. 73a FinfraG). Entsprechend wird auch die Grundabgabe für DLT-Handelssysteme differenziert ausgestaltet: Unterschieden werden DLT-Handelssysteme, die nur Dienstleistungen im Handel anbieten (Bst. f) und solche, die zusätzliche Dienstleistungen im Bereich Verwahrung, Abwicklung und Abrechnung erbringen (Bst. g). Für die im FinfraG vorgesehenen kleinen DLT-Handelssysteme (vgl. Art. 73f FinfraG) gelten sodann aus Gründen der Verhältnismässigkeit tiefere Gebühren.
Die Grundabgabe von DLT-Handelssystemen orientiert sich an jener von Handelsplätzen (Art. 19a Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV). Für DLT-Handelssysteme, die zusätzliche Dienstleistungen nach Art. 73a Absatz 1 Buchstaben b oder c FinfraG erbringen, sind zusätzliche Gebühren vorgesehen, die sich an der Grundabgabe von Zentralverwahrern orientieren. Im Unterschied zur Regelung bei Zentralverwahrern, erfolgt eine Abstufung nach der Grösse der Bilanzsumme des jeweiligen DLT-Handelssystems (wie in Art. 19a Abs. 1 Bst. a). Kleine DLT-Handelssysteme haben eine reduzierte Grundabgabe zu entrichten.
Mit dem DLT-Handelssystem wurde ein neuartiger und modular ausgestalteter Typus einer Finanzmarktinfrastruktur erstmalig ins FinfraG eingeführt. Entsprechend fehlen heute Informationen über den effektiven FINMA-Aufsichtsaufwand für solche Finanzmarktinfrastrukturen. Der Bundesrat wird die Entwicklungen deshalb verfolgen und bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt allfällig notwendige Anpassungen im Gebührenregime für DLT-Handelssysteme an die Hand nehmen.
4.7 Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Allgemeines
Die Anpassungen der FinfraV betreffen primär die Einführung des neuen DLT-Handelssystems (vgl. Art. 73a -FinfraG). Das DLT-Handelssystem ist eine Finanzmarktinfrastruktur für den Handel mit DLT-Effekten. Es kann zusätzlich Dienstleistungen im Bereich der Verwahrung, Abrechnung und Abwicklung anbieten (vgl. Art. 73a Abs. 1 Bst. b und c FinfraG).
Für die Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an DLT-Handelssysteme bilden die heutigen Anforderungen für Handelsplätze sowie Zentralverwahrer den Ausgangspunkt. Spezifische Anforderungen werden dort aufgestellt, wo die für Handelsplätze oder Zentralverwahrer bestehenden Regeln aus technologischen Überlegungen keinen Sinn machen oder wo Abweichungen aus anderen Gründen angezeigt sind, z. B. weil ein DLT-Handelssystem im Unterschied zu Handelsplätzen und Zentralverwahrern auch Privatkundinnen und -kunden als Teilnehmer zulassen kann.
Wo immer sinnvoll wird deshalb auf geltende Bestimmungen verwiesen. Soweit diese Verweise «sinngemäss» erfolgen (z. B. in Art. 58a FinfraV), soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Begrifflichkeiten in den Zielbestimmungen mit Blick auf das DLT-Handelssystem oder die DLT-Effekten erweitert zu verstehen sind. Mit anderen Worten sollen mit den sinngemässen Verweisen die notwendigen terminologischen Anpassungen, jedoch keine materiellen Änderungen einhergehen. So soll in Artikel 22 FinfraV das DLT-
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