Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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1 Buchstabe f FinfraV. Für die komplexeren DLT-Handelssysteme mit Dienstleistungen im Bereich Verwahrung, Abwicklung oder Abrechnung beträgt das Mindestkapital 5 Prozent der verwahrten Effekten, mindestens jedoch 500 000 Franken. Ein kleines DLT-Handelssystem darf höchstens 100 Millionen DLT-Effekten verwahren (Art. 58k Abs. 1 Bst. b FinfraV). Entsprechend bewegt sich dessen Mindestkapital zwischen 500 000 Franken und 5 Millionen Franken. Letzterer Betrag entspricht wiederum dem Mindestkapital für ein nicht kleines DLT-Handelssystem mit ebensolchen Dienstleistungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. g FinfraV).

Art. 126 Einleitungssatz und Bst. d

Das DLT-Handelssystem als neue Finanzmarktinfrastruktur wird im Einleitungssatz sowie in Buchstabe d aufgenommen, um einen Gleichlauf der entsprechenden Bestimmungen zu erreichen. Es soll keinen Unterschied machen, ob die Effekte an einer Börse zum Handel oder die DLT-Effekte an einem DLT-Handelssystem zugelassen ist.

Art. 131 Abs. 5bis

Artikel 131 Absatz 5bisFinfraV regelt die Übergangsfrist zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt. Gemäss dieser Bestimmung wäre die Übergangsfrist am 4. Januar 2020 abgelaufen. Die FINMA hat jedoch mit Blick auf Entwicklungen in der EU und gestützt auf Artikel 131 Absatz 6 FinfraV die Übergangsfrist bis zum 4. Januar 2021 verlängert (vgl. FINMA Aufsichtsmitteilung 04/2019). Mit Blick auf die anhaltenden regulatorischen Entwicklungen in der EU betreffend diese Anforderungen sowie die vom Bundesrat 2018 angekündigte generelle Überprüfung des FinfraG18 soll diese Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024 verlängert werden, so dass ein Fristengleichlauf mit Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe c FinfraV erreicht wird.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Hauptauswirkungen sind direkt aus der Gesetzesvorlage ersichtlich und werden in der Botschaft des Bundesrates19 dargelegt. Auch der Verordnungsentwurf trägt, wiewohl in geringerem Masse, zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie (DLT)-Unternehmen und die Anleger bei, überdies verbunden mit der langfristigen Aussicht auf eine Zunahme der Steuereinnahmen. Allerdings kann ein innovationsfreundliches Umfeld für bestimmte Unternehmen und Stellen auch negative Folgen aufweisen, bspw., wenn Letztere dadurch überflüssig werden. Die Kantone mit einer ausgeprägten Innovationskraft dürften demnach stärker vom Verordnungsentwurf profitieren. Der Verordnungsentwurf wird wahrscheinlich auch zur Verringerung des Finanz- und Reputationsrisikos beitragen, dank den neuen Bestimmungen, die eine Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und der Integrität des Schweizer Finanzplatzes anstreben.

Für die Bearbeitung der neuen Bewilligungsgesuche (insbesondere der Bewilligungen nach Art. 1b BankG und derjenigen, die das neue DLT-Handelssystem betreffen) wird die FINMA einen Zusatzaufwand haben. Die dadurch anfallenden Kosten werden durch die Aufsichtsabgaben gedeckt. Der Verordnungsentwurf legt die Abgaben für die neuen DLT-Handelssysteme

18 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-72174.html.

19 BBl 2020 233, 317.

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