Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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Handelssystem soll im Rahmen von Artikel 73a FinfraG frei entscheiden können, ob und welche Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG es zulassen will. Namentlich soll ein DLT-Handelssystem bestimmte Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG vom Zugang ausschliessen können, wenn sachliche Gründe vorliegen, beispielsweise wenn aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Sitzstaats eines Teilnehmers hohe Compliance-Kosten für das DLT-Handelssystem anfallen würden.

Art. 58f Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten

Absatz 1

Das DLT-Handelssystem muss in einem Reglement festlegen, welche DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerte es zulässt. Das Reglement kann diese Vermögenswerte einzeln aufzählen oder nach Art und Funktion umschreiben. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die FINMA (Art. 73b Bst. a in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 FinfraG).

Absatz 2

Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 73d Absatz 3 FinfraG Vermögenswerte bezeichnen, die an einem DLT-Handelssystem nicht zugelassen werden können. Gemäss Absatz 2 nicht zulassungsfähig sind als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate sowie DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte, die die Umsetzung der Anforderungen des GwG erheblich erschweren oder die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten. Der Bundesrat hatte die diesbezügliche Absicht bereits in der Botschaft dargelegt (vgl. Seite 314). Die Zulassung solcher Vermögenswerte ist grundsätzlich abzulehnen. Im Fokus dieser Bestimmung stehen solche Vermögenswerte, die – beispielsweise durch technische Massnahmen – die Anonymität der Transaktionen erhöhen und so die Rückverfolgbarkeit von Transaktionen erschweren oder verunmöglichen. Demgegenüber ist der Ausschluss von Derivaten (Art. 58f Abs. 2 Bst. a FinfraV) differenziert über die Zeit zu betrachten. Der Bundesrat erachtet es zum derzeitigen Zeitpunkt als verfrüht, Derivate auf DLT-Handelssystemen zuzulassen. Die Technologie ist jung und entwickelt sich rasch. Auch mit Blick auf den Markt für auf DLT-Technologien basierende Derivate steht die Entwicklung noch am Anfang. Der Bundesrat wird deshalb die Entwicklungen verfolgen und – wenn konkrete Erfahrungswerte mit dem DLT-Handelssystem vorliegen – erneut prüfen, ob als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate auf DLT-Handelssystemen zugelassen werden sollen.

Absatz 3

Die FINMA kann die DLT-Effekten und Vermögenswerte nach Absatz 2 Buchstabe b näher umschreiben. Eine dahingehende Publikation der FINMA erscheint insbesondere dann sinnvoll, wenn mehrere DLT-Handelssysteme von der FINMA bewilligt wurden und eine Harmonisierung der Zulassungsausschlüsse zwischen den DLT-Handelssystemen erreicht werden soll.

Absatz 4

Das DLT-Handelssystem hat ein Reglement zu erlassen über das Verfahren zum Entzug der Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten. Das Reglement unterliegt der Genehmigung durch die FINMA (Art. 73b Bst. a in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 FinfraG).

Absatz 5

Ein DLT-Handelssystem muss gewährleisten, dass alle zum Handel zugelassenen DLT-Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden. Zudem muss es Vorkehrungen treffen, um die vom ihm zum Handel zugelassenen DLT-Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen zu überprüfen. Diese Anforderungen entsprechen Artikel 34 Absätzen 1 und 3 FinfraV.

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