Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Wie in der Botschaft ausgeführt13, sind es unter den kryptobasierten Vermögenswerten insbesondere Zahlungs-Token, welche infolge ihrer Vergleichbarkeit mit Fiat-Geld bei ihrer Entgegennahme eine Bewilligungspflicht auslösen sollen. Diese Feststellung erscheint nach wie vor richtig, ist es doch sachlich nicht zu begründen, dass die Entgegennahme klassischer Publikumseinlagen in staatlicher Währung grundsätzlich eine Bewilligung nach BankG braucht, nicht aber die Entgegennahme von Zahlungs-Token, wenn diese wie Fiat-Geld als Zahlungsmittel verwendet werden können. Wenn die Hinterleger von Zahlungs-Token schon nicht über die Einlagensicherung geschützt sind, so soll dem Risiko eines Verlusts ihrer faktisch leicht übertragbaren Vermögenswerte durch eine Bewilligungspflicht und den damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen begegnet werden. Massgeblich für die Einordnung als Zahlungs-Token ist eine mindestens faktische Verwendbarkeit des Tokens als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen oder als Mittel zur Übertragung von Geld oder Werten, wobei zum Schutz der Anleger auch schon die entsprechende Absicht des Organisators oder Herausgebers (wo vorhanden) des Tokens ausreichend ist.
Die Gefahr eines Verlusts erscheint geringer bei Nutzungs-Token, die den kryptobasierten Zugang zu einer Nutzung oder Dienstleistung erlauben, und bei Anlage-Token, welche wirtschaftlich den Aktien, Anleihen oder Derivaten nahekommen, da diese jeweils leichter zurück zu verfolgende konkrete Ansprüche in der realen Welt verkörpern. Entsprechend soll die Entgegennahme von Nutzungs- und Anlage-Token keine bankenrechtliche Bewilligungspflicht auslösen.
Art. 6 Abs. 1
Die Gewerbsmässigkeit ist Teil der Definition der Banken nach Artikel 1a BankG und der Personen nach Artikel 1b BankG, unter welch letztere neu nun auch diejenigen fallen, die vom Bundesrat in Artikel 5a BankV bezeichneten kryptobasierten Vermögenswerte entgegennehmen. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit ist in der BankV derzeit nur auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen zugeschnitten und wird vorliegend mit den notwendigen sprachlichen Anpassungen konsequenterweise auf die Entgegennahme von bestimmten kryptobasierten Vermögenswerten ausgeweitet. Analog zu den Publikumseinlagen soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Bewilligungspflicht auch erst bei Entgegenahme von kryptobasierten Vermögenswerten nach Artikel 5a BankV von mehr als 20 Personen entstehen. Hingegen reicht es analog zu den Publikumseinlagen für die Annahme der Gewerbsmässigkeit aus, wenn nach öffentlicher Empfehlung auch von weniger als 20 Personen kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a BankV entgegengenommen werden.
Art. 6 Abs. 2 Bst. a
Artikel 6 Absatz 2 BankV regelt die nichtgewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken gilt als nicht gewerbsmässig und bedarf keiner bankrechtlichen Bewilligungspflicht, solange die Voraussetzungen der Buchstaben b und c erfüllt sind. Mit Blick auf die Erfassung bestimmter kryptobasierter Vermögenswerte (Art. 1b Abs. 1 BankG; Art. 5a E-BankV) im Bankenrecht soll aus Gründen der Gleichbehandlung dieselbe Regel wie für Publikumseinlagen auch für kryptobasierte Vermögenswerten nach Artikel 5a BankV gelten. Wer solche entgegennimmt und die Anforderungen der Buchstaben a bis c von Artikel 6 Absatz 2 BankV einhält, soll ebenfalls nicht gewerbsmässig im Sinne des Bankenrechts gelten.
13 BBl 2020 233, 302.
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