Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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Art. 7

Das heute bestehende Verbot der Werbung für die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen ist auf die Entgegennahme kryptobasierter Vermögenswerte gemäss Artikel 5a auszudehnen.

Art. 7a Abs. 1 Bst. b

Die Pflicht, die Kundinnen und Kunden mit Publikumseinlagen über das Fehlen einer Einlagensicherung bei Personen nach Artikel 1b BankG zu informieren, ist auf Kundinnen und Kunden mit kryptobasierten Vermögenswerten gemäss Artikel 5a auszudehnen.

Art. 7b Vertretungen

Analog der neuen Regelung in Artikel 82 FINIV für Finanzinstitute hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Vertretung einer ausländischen Bank, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt – etwa die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben – die Bestimmungen des FIDLEG einzuhalten hat. Da die Vertretung einer ausländischen Bank keiner prudentiellen Aufsicht untersteht, wird zudem vorgesehen, dass sie ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen muss. Eine Eintragungspflicht besteht allerdings im Einklang mit Artikel 31 FIDLEV nur, wenn die Vertretung Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringt – immerhin muss ja die ausländische Bank, welche die Vertretung errichtet hat, einer angemessenen Aufsicht unterstehen (vgl. Art. 14 Bst. a Auslandbankenverordnung-FINMA; SR 952.111).

Art. 14f Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 4

In Absatz 1 werden die Vorgaben zur Verwahrung von Publikumseinlagen auf kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a BankV ausgedehnt. Auch diese sind mithin von Personen nach Artikel 1b BankG von den eigenen Mitteln getrennt zu verwahren (Bst. a) oder in den Büchern so zu erfassen, dass sie jederzeit separat von den eigenen Mitteln ausgewiesen werden können (Bst. b).

Absatz 4 wird zum einen an den neuen Begriff des kryptobasierten Vermögenswerts angepasst und soll zum anderen auch für kryptobasierte Vermögenswerte gelten, die nicht als Publikumseinlagen gehalten werden. Wenn heute schon kryptobasierte Vermögenswerte, die infolge Vermischung als Publikumseinlagen gelten, in der Form nach der Entgegennahme nicht geändert werden dürfen, so muss dies zur Nachvollziehbarkeit und Werthaltigkeit der Ansprüche der Einlegerinnen und Einleger erst recht gelten, wenn es sich um kryptobasierte Vermögenswerte handelt, die als Depotwerte im Sinne des neuen Artikels 16 Ziffer 1bisBankG gelten.

Art. 17a Abs. 1

Auch Personen nach Artikel 1b BankG, die kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a BankV entgegennehmen, sollen in Abhängigkeit der Höhe dieser Vermögenswerte ein Mindestkapital halten müssen. Es gibt keinen Grund, die Kapitalanforderung anders festzulegen als bei Personen nach Artikel 1b BankG, die Publikumseinlagen entgegennehmen. Die Geschäftsrisiken hinsichtlich der Verwahrung sind bei beiden Arten von Vermögenswerten vergleichbar: bei Publikumseinlagen ist das Aktivgeschäft nicht zulässig (Art. 1b Abs. 1 Bst. b BankG), während bei den kryptobasierten Vermögenswerten eine Pflicht zur jederzeitigen Bereithaltung besteht (vgl. Art. 5a BankV i. V. m. Art. 16 Ziff. 1bisBankG).

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