Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Distributed Ledger Technology (DLT)-Effekten an einem DLT-Handelssystem (vgl. Art. 35 Abs. 1bisFIDLEG). In den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Prospektpflicht (inkl. den Anhängen) wird daher der Begriff des Handelsplatzes ergänzt durch denjenigen des DLT-Handelssystems. Eine Ergänzung des Begriffs der Effekte durch denjenigen der DLT-Effekten erscheint hingegen weder nötig noch angezeigt: Der Begriff der Effekte umfasst gemäss FinfraG denjenigen der DLT-Effekte (vgl. Art. 2 Bst. bbisFinfraG).
4.3 Bankenverordnung
Art. 4 Klammerverweis und Abs. 1 Bst. a
Der im heutigen Artikel 4 BankV verwendete Begriff der Finanzdienstleistung ist seit 1. Januar 2020 in Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 1–4 FIDLEG definiert. Der Begriff nach FIDLEG ist zwar ähnlich aber nicht deckungsgleich mit dem heute in der BankV verwendeten; so umfasst er nicht Dienstleistungen für sich selbst und nicht nur den Handel mit Effekten, sondern generell mit Finanzinstrumenten, und schliesslich auch die Anlageberatung. Der Begriff in der BankV kann daher aus Gründen der gesetzgeberischen Konsistenz und der Rechtssicherheit nicht mehr weiterverwendet werden. Zur Abgrenzung soll daher in Artikel 4 BankV künftig von «Dienstleistungen für Finanzgeschäfte» gesprochen werden, ohne dass damit eine materielle Änderung der BankV verbunden ist.
Mit der Anpassung des Klammerverweises wird klargestellt, dass der Begriff des Finanzbereichs nicht nur für den Anwendungsbereich des Gesetzes bei Finanzgruppen massgeblich ist, sondern (wie schon heute) auch bei der Definition von Banken oder von (am 1. Januar 2019 neu ins BankG aufgenommenen) Personen nach Artikel 1b BankG.
Art. 5a Kryptobasierte Vermögenswerte
Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe a BankG sieht neu vor, dass auch derjenige über eine Bewilligung nach Artikel 1b BankG verfügen muss, der bestimmte kryptobasierte Vermögenswerte entgegennimmt, wobei dem Bundesrat die vorliegend nun wahrgenommene Kompetenz zugewiesen wird, diese Vermögenswerte zu bezeichnen. Werden solche kryptobasierten Vermögenswerte entgegen genommen, ist eine Bewilligung nach Art. 1b BankG erforderlich. Die entgegengenommen kryptobasierten Vermögenswerte dürfen dabei weder angelegt noch verzinst werden.
Hinsichtlich der Individualisierbarkeit der kryptobasierten Vermögenswerte greift die Bewilligungspflicht für deren Entgegennahme nur, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die Depotwerten gemäss Artikel 16 Ziffer 1bisBuchstabe b BankG entsprechen. Handelt es sich nicht um solche Vermögenswerte, die im Falle eines Konkurses gemäss Artikel 37d BankG abgesondert würden, so liegen Publikumseinlagen vor und es greifen die bereits heute geltenden allgemeinen Bewilligungspflichten nach Artikel 1a und 1b Absatz 1 Buchstabe a BankG mit ihren entsprechenden bankengesetzlichen Anforderungen. Die Entgegennahme kryptobasierter Vermögenswerte, die definitorisch absonderbaren Depotwerten entsprechen, soll aber auch nur dann bewilligungspflichtig sein, wenn sie sammelverwahrt sind. Erfolgt eine Verwahrung dagegen in der Weise, dass die Werte einem Depotkunden individuell zugeordnet sind (entsprechend Art. 16 Ziff. 1bisBst. a BankG), so besteht kein Unterschied zu nicht kryptobasierten (einzelverwahrten) Depotwerten und entsprechend kein Anlass für eine neue Bewilligungspflicht bei deren Entgegennahme. Nach dem Gesagten handelt es sich damit bei den kryptobasierten Vermögenswerten, deren Entgegennahme eine Bewilligungspflicht auslöst, nur um solche, die den in Artikel 16 Ziffer 1bisBuchstabe b BankG genannten entsprechen.
Keine Bewilligungspflicht auslösen soll dagegen die Entgegennahme von solchen kryptobasierten Vermögenswerten, die analog zur Regelung für Einlagen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV auf Abwicklungskonti gehalten werden.
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