Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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stellen sicher, dass die Mehrheit der anrechenbaren Eigenmittel für den Fall der ordentlichen Weiterführung des Geschäftsbetriebs verlusttragefähig ist.

Für die kontoführenden Wertpapierhäuser gelten wie eingangs erwähnt die umfassenden Vorgaben der ERV, auch mit Blick auf die Frage der Anrechenbarkeit von Eigenmitteln (Art. 70 Abs. 4 FINIV).

Art. 82

Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts untersteht gemäss dem geltenden Artikel 82 Buchstabe b FINIV einer prudentiellen Aufsicht der FINMA (z.T. unter Beizug einer AO) und muss sich folglich grundsätzlich einmal im Jahr einer Aufsichtsprüfung unterziehen. Im Hinblick darauf, dass Vertretungen keiner Bewilligung bedürfen – diese muss vom ausländischen Finanzinstitut eingeholt werden (vgl. Art. 58 Abs. 1 FINIG) – und keine prudentiell relevanten Tätigkeiten erbringen (sondern die Weiterleitung von Kundenaufträgen an das ausländische Finanzinstitut und die Vertretung zu Werbe- oder anderen Zwecken besorgen), erscheint dies unverhältnismässig, insbesondere was die Kosten der Prüfung angelangt. Es wird daher künftig auf eine prudentielle Aufsicht über Vertretungen verzichtet. An ihrer statt wird aber verlangt, dass Vertretungen, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen, nicht nur die Bestimmungen des FIDLEG einhalten müssen, sondern neu ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen müssen. Eine Eintragungspflicht besteht allerdings im Einklang mit Artikel 31 FIDLEV nur, wenn die Vertretung Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringt – immerhin muss ja das ausländische Institut, welches die Vertretung errichtet hat, einer angemessenen Aufsicht unterstehen (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a FINIG).

4.5 Geldwäschereiverordnung

Art. 4 Abs. 1 Bst. b

Der neue Buchstabe b beabsichtigt, Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, die Überweisung von virtuellen Währungen an eine Drittperson ermöglichen, sofern eine dauernde Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei unterhalten wird. Darunter fallen beispielsweise Handelsplattformen, die nicht im Besitz des privaten Schlüssels der Kunden sind, die Übertragung der virtuellen Währungen jedoch mittels Smart Contract ermöglichen und dabei die Aufträge bestätigen, freigeben oder sperren können oder anderweitig Kontrolle über den Smart Contract haben (sogenannte dezentrale Handelsplattformen). Ebenfalls fallen zum Beispiel solche Wallet-Anbieter darunter, die über einen Schlüssel verfügen, zu welchem sie Zugang haben und mit dem eine Signierung der Transaktion notwendig ist, bevor diese erfolgreich durchgeführt werden kann (sogenannte Multi-Signature). Ebenfalls erfasst werden können Dienstleistungen zur sicheren Aufbewahrung privater Schlüssel, auch wenn Letztere verschlüsselt sind und grundsätzlich von der Kundin oder dem Kunden entschlüsselt werden müssen. Die Risiken gerade bei derartigen Wallets, die weder reine Custody noch reine Non-Custody Wallets sind, sind vergleichbar mit denjenigen von Money Transmittern, aber die Dienstleistung ist sehr viel skalierbarer. Durch die Verschiebung zwischen derartigen Wallets und innerhalb von Adressstrukturen kann der Ursprung der virtuellen Währungen verschleiert werden. Es müssen nicht sämtliche Transaktionen auf öffentlich einsehbaren Blockchains sein. Dabei besteht ein Reputationsrisiko, wenn solche Dienstleister nicht dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Tatsächliche Non-Custody Wallet Anbieter, die bloss einmalig eine Software zur Verfügung stellen, sollen hingegen weiterhin nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein. Wird die Dienstleistung ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären erbracht, so ist der Anbieter ebenfalls nicht dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Dies lässt sich damit begründen, dass das Geldwäschereirisiko beim Kundenkontakt liegt, der in diesem Fall beim Finanzintermediär liegt, der die Dienstleistung des Wallet-Anbieters in Anspruch nimmt. Die

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