Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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Art. 58g Meldungen im Zusammenhang mit bestimmten DLT-Effekten

Absatz 1

DLT-Effekten können sich auf andere Effekten beziehen. Beispielsweise kann ein Emittent Aktien sowohl als Effekten an einer Börse traditionell kotieren als auch tokenisierte Aktien als DLT-Effekten an einem DLT-Handelssystem zulassen. Dieselbe Aktie besteht diesfalls in zwei verschiedenen Verbriefungsformen. Eine solche Parallelität kann zu Herausforderungen bei der Sicherstellung der Marktintegrität und bei der Handelsüberwachung (Art. 32 FinfraG für Handelsplätze; Art. 73b FinfraG für DLT-Handelssysteme) führen. Besteht eine solche Parallelität sind DLT-Handelssysteme – im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Sicherung der Marktintegrität – verpflichtet, sämtliche Transaktionen mit den betreffenden DLT-Effekten an den jeweiligen Schweizer Handelsplatz zu melden, an dem die mit den DLT-Effekten korrespondierenden Effekten zum Handel zugelassen sind. Die entsprechend gemeldeten Daten sind – in Übereinstimmung mit Artikel 31 Absatz 1 FinfraG – von den empfangenden Handelsplätzen in die Marktüberwachung einzubeziehen.

Absatz 2

Die gleichen DLT-Effekten können grundsätzlich an mehreren DLT-Handelssystemen zum Handel zugelassen sein. Mit Blick auf eine funktionierende Marktüberwachung muss nicht nur die Handelsüberwachung zwischen DLT-Handelssystem und Handelsplätzen (Absatz 1) sichergestellt sein, sondern auch zwischen mehreren DLT-Handelssystemen, wenn diese die gleichen oder voneinander abhängige DLT-Effekten zum Handel zugelassen haben. Die in Absatz 2 statuierte Meldepflicht dient der Sicherstellung der Markttransparenz und -integrität und die entsprechenden Daten sind in die Marktüberwachung einzubeziehen.

Absatz 3

Die nach Massgabe von Absatz 1 an Handelsplätze sowie nach Massgabe von Absatz 2 an DLT-Handelssysteme gemeldeten Daten sind ausschliesslich für die Handelsüberwachung zu verwenden.

Absatz 4

Die FINMA kann die Einzelheiten der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 regeln.

Art. 58h Mindestanforderungen an bestimmte DLT-Effekten

Mit Artikel 58g FinfraV nimmt der Bundesrat seine Kompetenz nach Artikel 73d Absatz 3 Buchstabe a FinfraG wahr und legt Mindestanforderungen für die Zulassung von DLT-Effekten an DLT-Handelssystemen fest.

Absatz 1

Damit DLT-Effekten von einem DLT-Handelssystem zugelassen werden können, muss das den DLT-Effekten zugrundeliegende verteilte elektronische Register mindestens die Anforderungen nach Artikel 973d Absatz 2 OR erfüllen. Für DLT-Effekten, die auf Registerwertrechten nach OR beruhen, ergibt sich dies schon aus systematischen Gründen (Art. 2 Bst. bbisZiff. 1 FinfraG i.V.m. Art. 973d Abs. 2 OR). DLT-Effekten können jedoch auch auf Grundlage anderer Wertrechte geschaffen werden (Art. 2 Bst. bbisZiff. 2 FinfraG). Diese Wertrechte können ausländischem Recht unterstehen, womit Artikel 973d OR nicht zur Anwendung gelangt. Sollen solche DLT-Effekten mittels Zulassung an einem DLT-Handelssystem in den Finanzmarkt eingeführt werden, muss das diesen Wertrechten zugrundeliegende Register immerhin die Schweizer Anforderungen an Wertrechteregister erfüllen. Dies dient dem Schutz der Kundinnen und Kunden indem sichergestellt wird, dass alle an einem DLT-Handelssystemen zugelassene DLT-Effekten vergleichbare Merkmale aufweisen, namentlich mit Blick auf die Integrität und Publizität des Registers.

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