Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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dass die Artikel 45–54 KOV, welche die Einzelheiten bei der Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen gemäss Artikel 242 SchKG regeln, entsprechend ergänzt werden, damit neu auch die Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte (Art. 242a SchKG) geregelt ist. Auch für das Verfahren zur Herausgabe von Daten (Art. 242b SchKG) kann weitgehend auf diese Bestimmungen verwiesen werden, wobei einzelne Fragen spezifisch geregelt werden müssen.

Die Revision der KOV wird ausserdem zum Anlass genommen, verschiedene redaktionelle Bereinigungen in der Verordnung vorzunehmen. Dagegen beschränken sich die materiellen Überarbeitungen auf einige wenige Punkte, die sich in der Praxis als problematisch erwiesen haben: Einerseits wird die Streichung von Artikel 38 KOV vorgeschlagen, weil dessen formellgesetzliche Grundlage entfallen ist. Andererseits sollen Abschlagszahlungen neu nicht nur im ordentlichen Konkursverfahren, sondern auch im summarischen Verfahren möglich sein (Art. 96 KOV).

3.3 Bankenverordnung

Entsprechend der ihm in Artikel 1b Absatz 1 BankG zugewiesenen Kompetenz bezeichnet der Bundesrat in der BankV diejenigen kryptobasierten Vermögenswerte, deren Entgegennahme eine Bewilligungspflicht auslöst. Für die entsprechend Bewilligungspflichtigen sind im Weiteren auf Verordnungsstufe die Bewilligungsanforderungen zu definieren, weil die heutigen Regeln in der BankV auf Personen zugeschnitten sind, die Publikumseinlagen entgegennehmen.

3.4 Finanzinstitutsverordnung

In der FINIV wird es Vermögensverwaltern infolge der Einführung des neuen DLT-Handelssystems im FinfraG neu ermöglicht, die ihnen zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte auch bei einem DLT-Handelssystem aufzubewahren. Vorab aus Gründen der Markttransparenz (insbes. zwecks Verhinderung von Marktmissbrauch) wird zudem geregelt, dass die Aufzeichnungs- und Meldepflichten von Wertpapierhäusern neu auch in Bezug auf DLT-Effekten gelten, die an einem DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Eigenhändlerkategorie im FINIG, welche es ermöglicht, spezifisch für den Betrieb eines Organisierten Handelssystems eine Bewilligung als Wertpapierhaus einzuholen, sind keine Anpassungen der FINIV notwendig. Die Ausführungsbestimmungen für Wertpapierhändler in der FINIV (insbes. Art. 65–75) erscheinen auch für diese neue Kategorie von Eigenhändlern sachgerecht.

Unabhängig von den Gesetzesanpassungen infolge der Entwicklungen von DLT-/Blockchain-Anwendungen wird die Anpassung der FINIV zum Anlass genommen, zwei weitere Änderungen vorzunehmen. Zum einen werden zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit neue Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Eigenmitteln für die nicht-kontoführenden Wertpapierhäuser aufgenommen. Diese lehnen sich an die bewährten Bestimmungen der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) an, sind jedoch wesentlich schlanker ausgestaltet und damit einfacher in der Anwendung. Zum andern wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit künftig auf eine prudentielle Aufsicht über Vertretungen von ausländischen Finanzinstituten verzichtet. Stattdessen wird aber verlangt, dass Vertretungen, die Finanzdienstleistungen erbringen, nicht nur die Bestimmungen des FIDLEG einhalten müssen, sondern neu ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister eintragen lassen müssen, sofern sie Dienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringen.

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