Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Handelssystem vom Begriff «Handelssystem» mitumfasst sein; die Legaldefinition der nichtdiskretionären Regeln (Art. 23 FinfraV) sollen gleichermassen für DLT-Handelssysteme wie für Handelsplätze gelten; die Anforderungen an Handelsplätze in den Artikeln 24–32 und in Artikel 35 FinfraV gelten aufgrund des Verweises in Artikel 58c Absatz 1 FinfraV gleichermassen auch für DLT-Handelssysteme, auch wenn in den Bestimmungen von «Handelsplätzen» die Rede ist.
Art. 2 Abs. 1
In Artikel 2 Absatz 1 FinfraV werden neu die Registerwertrechte abgebildet. Die Bestimmung reflektiert die angepasste Legaldefinition der «Effekte» im Gesetz (Art. 2 Bst. b FinfraG).
Art. 12 Abs. 2 Bst. f und g
Mit der Aufnahme des DLT-Handelssystems als neue Finanzmarktinfrastruktur ist Artikel 12 Absatz 2 FinfraV zu ergänzen. Die Bestimmung bezeichnet in nicht abschliessender Weise die wesentlichen Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur. Da DLT-Handelssysteme unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, erfolgt eine differenzierte Regelung:
Buchstabe f bezeichnet die wesentlichen Dienstleistungen von DLT-Handelssystemen,
die ausschliesslich Dienstleistungen im Handel erbringen. Hier gelten dieselben Dienstleistungen als wesentlich wie bei Handelsplätzen (Bst. a);
Buchstabe g enthält die Bestimmungen für DLT-Handelssysteme, die zusätzlich weitere
Dienstleistungen im Bereich Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringen. Für diese werden dieselben Dienstleistungen wie für Zentralverwahrer (Bst. c) als wesentlich bezeichnet.
Erbringt ein DLT-Handelssystem sowohl Dienstleistungen im Handel mit DLT-Effekten, als auch hinsichtlich deren Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung, gelten die Dienstleistungen nach Buchstaben f und g kumulativ als wesentlich.
Mit Einführung des DLT-Handelssystems und der Bezeichnung seiner wesentlichen Dienstleistungen sind keine materiellen Änderungen der Bestimmungen über die Auslagerungen wesentlicher Dienstleistungen verbunden. Gleichwohl können sich im DLT-Kontext spezifische Fragen stellen, etwa, wenn ein DLT-Handelssystem ein von ihm unabhängiges verteiltes elektronisches Register (z. B. Ethereum) nutzen will.
Mit Blick auf Auslagerungen steht die Frage im Zentrum, ob es einen Dienstleistungserbringer gibt, mit welchem eine Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Liegt ein solcher vor, ist eine Auslagerung nach Artikel 11 FinfraG möglich. Fehlt es an einem identifizierbaren Dienstleistungserbringer, liegt keine Auslagerung nach Artikel 11 FinfraG vor, selbst wenn es sich an sich um eine wesentliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 12 FinfraV handeln würde.
Soweit ein DLT-Handelssystem demnach Dienstleistungen auf einem verteilten elektronischen Register aufbaut, das von einem identifizierbaren Dritten (ggf. auch einem Konsortium) betrieben wird, kann eine Auslagerung nach Artikel 11 FinfraG und Artikel 12 FinfraV vorliegen. Nutzt das DLT-Handelssystem dagegen ein von ihm unabhängiges verteiltes elektronisches Register ohne identifizierbaren Betreiber (z. B. die Bitcoin-Blockchain oder Ethereum), liegt zwar keine Auslagerung vor, das DLT-Handelssystem muss aber immerhin im Bewilligungsverfahren und der laufenden Aufsicht darstellen können, wie es die geltenden FinfraG-Anforderungen einhält. Diese Überlegungen gelten analog auch für Konstellationen, in denen das DLT-Handelssystem beispielsweise einen Smart Contract für bestimmte Dienstleistungen nutzt. Auch hier stellt sich die Frage, ob dieser von einem identifizierbaren Entwickler bereitgestellt wurde.
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