Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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4.4 Finanzinstitutsverordnung
Änderung von Ausdrücken
Vorab aus Gründen der Markttransparenz (insbes. zwecks Verhinderung von Marktmissbrauch) sollen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten von Wertpapierhäusern neu auch in Bezug auf DLT-Effekten gelten, die an einem DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind bzw. in Bezug auf Derivate, die sich aus solchen DLT-Effekten ableiten. Daher wird in den Artikeln 74 und 75 FINIV der Begriff des Handelsplatzes ergänzt durch denjenigen des DLT-Handelssystems. Wie bereits erwähnt, umfasst der Begriff der Effekte gemäss FinfraG denjenigen der DLT-Effekte (vgl. Art. 2 Bst. bbisFinfraG).
Art. 24 Abs. 1
Die Bestimmung wird dahingehend angepasst, dass Vermögensverwaltern die ihnen zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte neu nicht nur bei einer Bank oder einem Wertpapierhaus, sondern auch bei einem DLT-Handelssystem aufbewahren können. Weiterhin nicht möglich sein soll hingegen die Verwahrung bei einem Institut nach Artikel 1b BankG, also bei einem Institut, das über eine sog. «Fintech-Lizenz» verfügt. Die regulatorischen Anforderungen an ein solches Institut sind nicht mit denjenigen vergleichbar, die für Banken, Wertpapierhäuser oder DLT-Handelssystem gelten.
Art. 70a Anrechenbare Eigenmittel
Der Bundesrat hat die Höhe der Eigenmittel für Wertpapierhäuser festzulegen (Art. 46 Abs. 3 FINIG). Während nach geltendem Recht die umfassenden Vorgaben der ERV für die kontoführenden Wertpapierhäuser gelten (Art. 70 Abs. 4 FINIV), sind für die nicht-kontoführenden Wertpapierhäuser die Eigenmittelanforderungen bislang nur teilweise geregelt: Artikel 70 Absatz 1–3 FINIV regeln die Höhe und die Berechnung der Mindesteigenmittel, es fehlen jedoch Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Eigenmitteln. Diese Lücke soll mit dem neuen Artikel 70a FINIV geschlossen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zur Anrechenbarkeit von Eigenmitteln von nicht-kontoführenden Wertpapierhäusern lehnen sich dabei an die bewährten Bestimmungen der ERV an, sind jedoch wesentlich schlanker ausgestaltet und damit einfacher in der Anwendung.
Als Eigenmittel sollen weiterhin das einbezahlte Gesellschaftskapital und bei Personengesellschaften zusätzlich die alternativen Kapitalinstrumente anrechenbar sein (vgl. derzeitige Art. 69 Abs. 1–3 FINIV sowie Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 25 ERV). Aus praktischer Sicht sollen aber auch weitere Mittel als Eigenmittel angerechnet werden können, und zwar die offenen Reserven (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b ERV), ein Gewinnvortrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. d ERV) oder ein Quartalsgewinn mit 30% Abschlag. Durch diese erweiterte Anrechnung kann insbesondere vermieden werden, dass das Gesellschaftskapital (mindestens CHF 1.5 Mio.) im Falle eines Anstiegs der Eigenmittelanforderung erhöht werden muss. Von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden sollen hingegen ein allfälliger Verlustvortrag und ein Verlust des laufenden Geschäftsjahres (vgl. Art. 32 Bst. a ERV), der Wert allfälliger Beteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung, der Goodwill und die immateriellen Werte (vgl. Art. 32 Bst. c ERV) sowie latente Steueransprüche (vgl. Art. 32 Bst. d ERV). Der Abzug von Beteiligungen auf Einzelinstitutsstufe ist aus Gründen der prudentiellen Vorsicht geboten. Hingegen wird auf alle weiteren Abzüge nach ERV bewusst verzichtet. Für nicht-kontoführende Wertpapierhäuser erscheint deren Materialität sekundär.
Als Zusatzkapital anrechenbar sollen ausserdem nachrangige Anleihen sein, die nur mit Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind (ohne Point-of-No-Viability (PONV)-Klausel, ohne Amortisationsbestimmungen). Die Anrechenbarkeit beschränkt sich auf 40% des CHF 1.5 Mio. (Mindestkapital gemäss Art. 69 Abs. 1 FINIV) übersteigenden Betrags an verlusttragfähigem Kapital. Die 40% lehnen sich ebenfalls an die Mindesteigenmittelquote gemäss ERV an und
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