Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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fest, die für die FINMA kostendeckend sein müssen. Im Verordnungsentwurf ist die Grundabgabe für DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen im Nachhandelsbereich erbringen, gleich hoch wie die bestehenden Abgaben für traditionelle Börsen und multilaterale Handelssysteme. Somit ist eine ausgewogene und technologieneutrale Regelung gewährleistet. Die Grundabgabe für DLT-Handelssysteme mit Dienstleistungen im Nachhandelsbereich beläuft sich auf 550 000 Franken für eine Bilanzsumme von mehr als 50 Millionen Franken, auf 225 000 Franken für eine Bilanzsumme zwischen 25 und 50 Millionen Franken und auf 100 000 Franken für eine Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken. Diese Abgabe ist nicht mit den bestehenden vergleichbar, weil es heute nicht möglich ist, eine Bewilligung sowohl für Dienstleistungen im Handels- wie im Nachhandelsbereich zu erhalten. Im Zuge der DLT-Handelssysteme taucht im FinfraG erstmals eine neue Art von modular ausgestalteter Bewilligung auf. Informationen über die für die FINMA anfallenden Kosten sind demnach keine vorhanden. Der Bundesrat wird die Situation aufmerksam verfolgen und wenn nötig die entsprechenden Bestimmungen in einem nächsten Schritt anpassen. Die neue Abgabe wird weniger hoch sein als die Kosten für die drei entsprechenden Bewilligungen zusammengenommen wie im traditionellen Regime. Dies scheint gerechtfertigt, denn die Aufsichtskosten der FINMA sollten tiefer ausfallen, wenn die Handels- und Nachhandelstätigkeiten durch eine einzige Bewilligung abgedeckt sind. Für die kleinen DLT-Handelssysteme gilt eine reduzierte Abgabe. Sie entspricht der Hälfte der Grundabgabe, die von den DLT-Handelssystemen mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken verlangt wird. Auch dies scheint gerechtfertigt, denn in einem solchen Fall fallen die Aufsichtskosten der FINMA aufgrund der regulatorischen Erleichterungen tiefer aus.

5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.2.1 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz

Die Hauptauswirkungen sind direkt aus der Gesetzesvorlage ersichtlich und werden in der Botschaft des Bundesrates dargelegt. Der Verordnungsentwurf regelt insbesondere gewisse Einzelheiten zu den konkursrechtlichen Ansprüchen. Dies trägt zur Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug auf kryptobasierte Vermögenswerte im Konkursfall bei, was sich wiederum positiv auf die Akzeptanz der neuen Technologien und somit auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirt-schafts- und Finanzstandorts Schweiz auswirken dürfte. Erwähnenswert sind ferner die Erleichterungen für die kleinen DLT-Handelssysteme sowie die neuen Anforderungen zur Verbesserung der Integrität und der Reputation des Finanzstandorts Schweiz. Auch in dieser Hinsicht wird die Verordnung zur Stärkung des Wirtschafts- und Finanzstandorts Schweiz beitragen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Anbieter von Finanzmarktinfrastrukturen und auf andere Finanzinstitutionen

Der Verordnungsentwurf regelt mehrere Elemente der neuen Bewilligung für DLT-Handelssysteme, wie sie im Gesetzesentwurf vorgeschlagen wurde. Diese neue Bewilligung erlaubt insbesondere, unter einem Dach Handels- und Nachhandelsdienstleistungen anzubieten und Privatkundinnen und Privatkunden zuzulassen. Mit Ausnahme der Zusatzbestimmungen über die Zulassung von Privatkundinnen und Privatkunden (siehe Kapitel 4.7) ähneln die in die Verordnung aufgenommenen Anforderungen materiell weitgehend denjenigen, die für die traditionellen Infrastrukturen gelten. Gewissen Parameter unterscheiden sich allerdings aufgrund der Möglichkeit, unter einem Dach sowohl Handels- wie Nachhandelstätigkeiten anzubieten oder der Möglichkeit, Privatkundinnen und Privatkunden zuzulassen. Beispielsweise hinsichtlich des Mindestkapitals sind die DLT-Handelssysteme ohne Dienstleistungen im Nachhandelsbereich denselben Anforderungen unterstellt wie die Börsen und die multilateralen Handelssysteme. Obwohl für Zentralverwahrer (5 Mio. Franken) und für Zahlungssysteme (1,5 Mio. Franken) im traditionellen Bewilligungsregime separate Auflagen gelten, gibt es für

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