Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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3.5 Geldwäschereiverordnung

In der Geldwäschereiverordnung wird festgelegt, dass Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind, die die Überweisung von virtuellen Währungen an eine Drittperson ermöglichen, sofern eine dauernde Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei unterhalten wird. Dies betrifft beispielsweise Handelsplattformen, die nicht im Besitz des privaten Schlüssels der Kunden sind, die Übertragung der virtuellen Währungen jedoch mittels Smart Contract, über welchen sie Kontrolle haben, erst ermöglichen. Auch werden Anbieter von Wallets erfasst, die über einen der privaten Schlüssel verfügen, zu welchem sie Zugang haben und mit dem eine Signierung der Transaktion notwendig ist, bevor diese erfolgreich durchgeführt werden kann. Bei diesen immer dezentraleren Modellen der Vermögensübertragung hat der Finanzintermediär nicht mehr in allen Geschäftsmodellen die alleinige Verfügungsmacht über Vermögenswerte. In der Praxis führt dies dazu, dass es für die Aufsichtsbehörden sehr schwierig und unverhältnismässig aufwendig ist abzuklären, ob im Rahmen einer technischen Lösung keine rechtlich relevante Verfügungsmacht besteht. Das Kriterium der alleinigen Verfügungsmacht als Kriterium zur Abgrenzung von unterstellten und nicht-unterstellen Dienstleistungen scheint unter anderem deshalb nicht mehr sachgerecht.

In der GwV ergänzt wird zudem, dass auch virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach Absicht des Organisators oder Herausgebers als digitale Zahlungsmittel eingesetzt werden, unter das Geldwäschereigesetz fallen.

3.6 Finanzmarkinfrastrukturverordnung

In der FinfraV werden im Wesentlichen die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des neu im FinfraG vorgesehenen DLT-Handelssystems konkretisiert. Im Grundsatz kommen dabei die für Handelsplätze (d.h. Börsen und multilaterale Handelssysteme) geltenden Regeln auch DLT-Handelssysteme zur Anwendung. Spezifische Anforderungen werden dort gestellt, wo die für Handelsplätze bestehenden Regeln aus technologischen Überlegungen keinen Sinn machen oder wo sie deshalb angezeigt sind, weil ein DLT-Handelssystem im Unterschied zu Handelsplätzen auch natürliche Personen als Teilnehmer zulassen kann. Hervorzuheben ist, dass ein DLT-Handelssystem DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte nicht zulassen kann, welche die Umsetzung der Anforderungen GwG erheblich erschweren oder die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten. DLT-Handelssysteme, die neben den Dienstleistungen betreffend den Handel mit DLT-Effekten auch Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten, haben grundsätzlich zusätzlich denselben Anforderungen zu genügen wie ein Zentralverwahrer. Für kleine DLT-Handelssysteme werden aus Gründen der Verhältnismässigkeit adäquate Erleichterungen vorgesehen. Hiermit soll dem Grundsatz eines modular ausgestalteten, angemessenen und flexiblen Rechtsrahmens (vgl. Botschaft Ziff. 4.1.10)5 nachgelebt werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch auf internationaler Ebene Arbeiten laufen, die zu gegebener Zeit auf Gesetzes- und Verordnungsstufe unter Umständen zu berücksichtigen sind. Darunter fallen beispielsweise die Arbeiten der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im Bereich der Regulierung von sog. Handelsplattformen für kryptobasierte Vermögenswerte und damit auch von DLT-Handelssystemen (vgl. Botschaft Ziff. 4.1.10)6.

3.7 Weitere Verordnungsanpassungen

Mittels einer Anpassung des FIDLEG wurde die Prospektpflicht für die Zulassung von DLT-Effekten an einem DLT-Handelssystem gleich geregelt wie die Prospektpflicht für die Zulassung von traditionellen Effekten an einem Handelsplatz. Infolge dieser Anpassung werden

5 BBl 2020 223, 272 f.

6 BBl 2020 223, 272 f.

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