Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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gleich wie die vorgeschlagene Variante Handelsplattformen unterstellen, die mittels Smart Contract virtuelle Währungen übertragen. Sie würde ebenfalls beispielsweise Multi-Signature Wallets dem Geldwäschereigesetz unterstellen, die über einen Schlüssel verfügen, zu welchem sie Zugang haben und mit dem eine Signierung der Transaktion notwendig ist, bevor diese erfolgreich durchgeführt werden kann. Nicht unter das Geldwäschereigesetz fallen würden, nebst den in der vorgeschlagenen Lösung enthaltenen Dienstleistern, Wallet Anbieter, die Dienstleistungen zur sicheren Aufbewahrung der Schlüssel anbieten ohne selbst Zugang zu den Schlüsseln zu haben und deren Beteiligung zum Zeitpunkt der Durchführung der Überweisung nicht notwendig ist. Damit sind unter anderem Anbieter gemeint, die die privaten Schlüssel verschlüsselt für die Kundin oder den Kunden aufbewahren, jedoch nur Letztere die Schlüssel entschlüsseln und somit eine Überweisung auslösen kann. Diese Variante hätte jedoch dazu geführt, dass im Einzelfall eine detaillierte Prüfung der einzelnen technischen Lösung der erbrachten Dienstleistung hätte erfolgen müssen.

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Geprüft und verworfen, da diese Variante den Risiken nicht Rechnung trägt, wurde schlussendlich den Wortlaut darauf zu beschränken, dass die Anbieter nur dann unterstellt sind, wenn nur diese die Überweisung erfolgreich auslösen können. Diese Variante würde jedoch gerade im Multi-Signature Wallet Bereich nicht genügend Klarheit schaffen und könnte je nach technischer Ausgestaltung einige Anbieter vom Geldwäschereigesetz ausnehmen.

Der Bundesrat wird die Entwicklungen in diesem Bereich genau verfolgen.

Art. 4 Abs. 1bis

Die berufsmässige Ausgabe eines Zahlungsmittels ist gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b GwV eine finanzintermediäre Tätigkeit. Eine abschliessende Liste von Zahlungsmitteln existiert im Schweizer Recht nicht. Der Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG erwähnt beispielhaft nur Kreditkarten und Reisechecks und der Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b GwV spricht generell von Zahlungsmitteln, mit welchen Zahlungen an Dritte geleistet werden können, ohne beispielhafte namentliche Nennung. Mit der Ergänzung des Artikels 4 Absatz 1bisBuchstabe c GwV um die beispielhafte Nennung verschiedener nicht in Bargeld bestehender Zahlungsmittel, wird insbesondere klargestellt, dass auch virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach Absicht des Organisators oder Herausgebers als digitale Zahlungsmittel eingesetzt werden, unter den Artikel und somit unter das Geldwäschereigesetz fallen.

Der Begriff «virtuelle Währungen»15, der bereits seit 2016 in Artikel 4 Abs. 2 GwV sowie in der GwV-FINMA verwendet wird, soll im neuen Buchstaben b und in Absatz 1bisaus Konsistenzgründen ebenfalls verwendet werden. Insbesondere hat sich dieser Begriff im Geldwäschereibereich seitdem etabliert und wird in verschiedenen Bundesratsberichten, aber auch Dokumenten der FINMA benutzt. Weshalb auf neue Begriffe und Definitionen verzichtet wird.

4.6 FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung

Allgemeines

Die FINMA erhebt von ihren Beaufsichtigten eine Aufsichtsabgabe. Das im FinfraG neu eingeführte DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73a ff. FinfraG) untersteht der Aufsicht durch die FINMA und ist entsprechend in die FINMA-GebV aufzunehmen.

15 Virtuelle Währungen sind eine Art von kryptobasierten Vermögenswerten und zeichnen sich besonders dadurch aus, dass sie als Zahlungsmittel eingesetzt werden können.

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