Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Bestimmungen in den geänderten Bundesratsverordnungen stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen in den entsprechenden Bundesgesetzen und sind gesetzeskonform. Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen.20
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht berührt.
6.3 Erlassform
Die Änderungen erfolgen im Rahmen eines Mantelerlasses. Mit der Verordnung werden insgesamt sieben Verordnungen punktuell angepasst.
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält Rechtsetzungsdelegationen. Artikel 58f Absatz 3 erlaubt der FINMA, bestimmte DLT-Effekten und Vermögenswerte, die an einem DLT-Handelssystem nicht zugelassen werden können, näher zu umschreiben. Artikel 58g Absatz 4 FinfraV enthält eine Kompetenz der FINMA die Einzelheiten im Meldewesen zwischen DLT-Handelssystemen und Handelsplätzen sowie zwischen DLT-Handelssystemen zu regeln.
7 Inkrafttreten
Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen werden vom Bundesrat voraussichtlich per 1. August 2021 in Kraft gesetzt. Eine frühere Inkraftsetzung ist hingegen für die vom Parlament bei der DLT-Vorlage beschlossenen Änderungen des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) geplant. Mit diesen Anpassungen wird die Anschlusspflicht für bestimmte Finanzdienstleister eingeschränkt.
20 BBl 2020 233, 321.
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