Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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Absatz 4

Als Liquidität im Sinne von Artikel 67 FinfraG gelten für ein DLT-Handelssystem auch kryptobasierte Vermögenswerte (beispielsweise Bitcoin, Ether, XCHF, tokenisiertes Zentralbankgeld17 oder vergleichbare Vermögenswerte). Ein DLT-Handelssystem kann solche kryptobasierte Vermögenswerte zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen einsetzen, jedoch nur solange die zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung in derselben Einheit lautet. Aus Risikoerwägungen unzulässig ist demgegenüber ein Auseinanderfallen der Währungen der Zahlungsverpflichtung und Zahlungserfüllung.

Absatz 5

Der Nutzerausschuss für Zentralverwahrer bildet eine Anforderung des EU-Rechts ab (Art. 28 CSDR). Für DLT-Handelssysteme erscheint die Einrichtung eines Nutzerausschusses (Art. 52 FinfraV) nicht erforderlich. Es steht DLT-Handelssystemen jedoch frei, einen Nutzerausschuss oder ein vergleichbares Gremium auf freiwilliger Basis einzurichten.

Art. 58k Kleine DLT-Handelssysteme

Das FinfraG enthält eine differenzierte Regulierung von DLT-Handelssystemen. Für kleine DLT-Handelssysteme kann der Bundesrat Erleichterungen vorsehen (Art. 73f Abs. 1 FinfraG). Mit Artikel 58k und Artikel 58l FinfraV nimmt der Bundesrat diese Kompetenz wahr. Ergänzend zu den Erleichterungen gemäss Artikel 58l FinfraV ist selbstredend auch im Rahmen der Prüfung der organisatorischen Anforderungen und der Ausgestaltung der operativen Prozesse dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein DLT-Handelssystem als klein gilt.

Absatz 1

Gestützt auf Artikel 73f Absatz 2 FinfraG werden die DLT-Handelssysteme definiert, die als klein gelten. Die Kriterien Handelsvolumen, Verwahrvolumen sowie Abrechnungs- und Abwicklungsvolumen sind im Gesetz angelegt. Die Schwellenwerte gelten kumulativ. Damit ein DLT-Handelssystem nicht mehr als klein gilt, genügt es, wenn ein Schwellenwert überschritten wird.

Aus einer Risikobetrachtung (vgl. Art 73f Abs. 2 FinfraG) steht das Verwahrvolumen im Vordergrund. In Anlehnung an den heute geltenden Schwellenwert im Bankenrecht (Art. 1b BankG) wird dieser auf 100 Millionen Franken festgelegt. Die aus Risikogesichtspunkten ebenfalls wichtigen, aber weniger vordringlichen, Aspekte des Handels- und Abwicklungsvolumens werden aus dem Verwahrvolumen abgeleitet und erlauben einen höheren Schwellenwert. Bislang bestehen jedoch weder im In- noch Ausland Strukturen, die einen adäquaten Vergleich mit dem DLT-Handelssystem erlauben. Entsprechend wird der Bundesrat die Entwicklungen beobachten und bei Bedarf die Schwellenwerte nach Absatz 1 anpassen.

Absatz 2

Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, kann das DLT-Handelssystem nicht mehr als klein gelten. Die Schwellenwertüberschreitung ist der FINMA innerhalb von 10 Tagen zu melden. Im Anschluss an die Meldung hat das DLT-Handelssystem innert 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einzureichen.

Absatz 3

Das DLT-Handelssystem gilt in jedem Fall 90 Tage ab Überschreiten eines Schwellenwerts als nicht mehr klein. Währendem die FINMA das Bewilligungsgesuch prüft, kann aber das

17 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 14. Dezember 2018 (Fn 16), S. 40.

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