Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Absatz 2
Ein DLT-Handelssystem kann das den DLT-Effekten zugrundeliegende Register (z.B. ein Wertrechteregister nach Art. 973d OR) selber betreiben oder ein Register nutzen, dass von Dritten betrieben wird. Letzteres schliesst u. a. Register ein, die ohne bestimmbaren Betreiber dezentral betrieben werden (z.B. die Ethereum-Blockchain).
Wird das den zuzulassenden DLT-Effekten zugrundeliegende Register nicht vom DLT-Handelssystem selbst betrieben, muss das DLT-Handelssystem das Register auf die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 prüfen. Diese Prüfung hat vor der Zulassung der entsprechenden DLT-Effekten zu erfolgen und ist nach Zulassung regelmässig zu wiederholen, mindestens einmal jährlich. Teil dieser regelmässigen Prüfung sind auch spontane, unterjährige Überprüfungen aufgrund besonderer Vorkommnisse betreffend das Register. Hierunter fallen beispielsweise Kettenspaltungen (Forks16), Änderungen im technischen Protokoll, insb. betreffend den Konsensmechanismus, Änderung der Gouvernanz (insbesondere betreffend die Entscheidungsprozesse über Protokollanpassungen oder andere Weiterentwicklungen des Registers von grösserer Tragweite), aber auch kurzfristig aufkommende Vorkommnisse wie substantielle Veränderungen in der Hashrate, wenn sich diese auf das Register bzw. die darin abgebildeten DLT-Effekten nachteilig auswirken können.
In inhaltlicher Hinsicht wird die Prüfung – mit Blick auf die zentralen Anforderungen der Integrität und Publizität (vgl. Art. 73d Abs. 3 Bst. a FinfraG; Art. 973d Abs. 2 Ziff. 2-4 OR) – sich mit den spezifischen technischen Verfahren des Registers zur Sicherstellung von Integrität und Publizität befassen müssen. Neben technischen Punkten umfasst die Integrität aber auch mehr faktuelle Aspekte, z. B. ob die Integrität des genutzten Registers durch einzelne Gruppen (z.B. Mining Pools) negativ beeinflusst werden könnte oder ob das Register andere Arten von erkennbaren Ausfallpunkten (single point of failure) oder unstatthafter Einflussnahme (single point of control) aufweist.
Für die Prüfung ist das DLT-Handelssystem zuständig. Es kann die Prüfung selbst durchführen oder Dritte beiziehen. In letzteren Fall bleibt das DLT-Handelssystem verantwortlich für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der beigezogenen Dritten. Der Beizug Dritter ändert nichts an der aufsichtsrechtlichen Verantwortung des DLT-Handelssystems. Entsprechend wird sich auch die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft des DLT-Handelssystems (Art. 84 FinfraG; Art. 71 FinfraV; Art. 24 FINMAG) ein Bild über die Prüfung nach Absatz 2 machen.
Absatz 3
Das DLT-Handelssystem informierte sämtliche seiner Teilnehmer über die durchgeführten Prüfungen nach Absatz 2 und deren Ergebnisse.
Art. 58i Informationspflichten
Lässt ein DLT-Handelssystem nicht beaufsichtigte Teilnehmer zu (Art. 73c Abs.1 Bst. e FinfraG), so unterliegt es zusätzlichen Informationspflichten gegenüber ebendiesen Teilnehmern. Dies dient dem Schutz der Privatkundinnen und -kunden.
Nach Absatz 1 hat das DLT-Handelssystem den vorgenannten Teilnehmern den Prospekt oder das Basisinformationsblatt zu jeder am DLT-Handelssystem zugelassenen DLT-Effekte zur Verfügung zu stellen, soweit der Emittent ein solches erstellt hat. Die Informationspflicht bewirkt für das DLT-Handelssystem keine inhaltliche Verantwortung für diese Dokumente (diese richtet sich nach Art. 69 FIDLEG). Das DLT-Handelssystem muss aber sicherstellen, dass sämtliche Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG einen einfachen und uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten haben.
16 Vgl. Bericht des Bundesrates, Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz vom 14. Dezember 2018, 22 & 23.
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