Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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auch die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Prospektpflicht in der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV; SR 950.11) angepasst. Ferner wird die FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV; SR 956.122) um Bestimmungen zur Berechnung der Grundabgabe für DLT-Handelssysteme ergänzt.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter

4.1.1 Materielle Anpassungen

4.1.1.1 Anpassungen aufgrund des neuen Artikel 242a E-SchKG

Art. 34 und 45–54

Die Artikel 45–54 KOV regeln die Einzelheiten bei der Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen gemäss Artikel 242 SchKG. Die betreffenden Bestimmungen können weitgehend auch auf die neue Regelung über die Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte zur Anwendung gebracht werden. Im Wesentlichen geht es damit darum, den Verordnungstext, der sich bislang ausschliesslich auf die Aussonderung gemäss Artikel 242 SchKG bezogen hat, redaktionell zu ergänzen, damit auch die neu geschaffene Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte im gleichen Verfahren abgewickelt werden kann. Um diesen Vorgaben Rechnung zu tragen, muss der Begriff des Eigentums jeweils durch einen allgemeineren Begriff ersetzt werden, da an digitalen Vermögenswerten kein Eigentum möglich ist. Im gleichen Sinn muss der Begriff des Gegenstandes jeweils ersetzt werden durch den Terminus «Vermögenswert».

In Artikel 50 wird ausserdem klargestellt, dass im Fall einer verspäteten Eingabe die dadurch entstehenden Kosten vom Ansprecher bezahlt werden müssen. Diese Regelung entspricht derjenigen von Artikel 251 Absatz 2 SchKG.

4.1.1.2 Anpassungen aufgrund des neuen Artikel 242b E-SchKG

Art. 54a

Der neue Artikel 242b SchKG schafft einen selbständigen Anspruch gegenüber der Konkursmasse auf Zugang zu Daten und deren Herausgabe. Die Konkursverwaltung erlässt im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses die Aufforderung an die Gläubiger sowie an Dritte, die Ansprüche gegen die Masse haben, die Forderungen und Ansprüche samt Beweismittel innert eines Monats einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Stellt ein Dritter ein entsprechendes Gesuch bei der Konkursverwaltung, hat dieses zu prüfen, ob der Anspruch auf Zugang oder Herausgabe besteht und nach Ablauf der Eingabefrist von Artikel 232 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG eine entsprechende Verfügung zu erlassen (Art. 54a Abs. 1 E-KOV). Hält sie den Anspruch für unbegründet, so setzt sie gemäss Artikel 242b Absatz 2 SchKG dem Gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen, innert welcher das Gericht angerufen werden muss, um den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

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