Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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DLT-Handelssystem bis zum Entscheid der FINMA die Erleichterungen nach Artikel 58l FinfraV weiterhin in Anspruch nehmen. Die FINMA kann immerhin, wenn es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, dem DLT-Handelssystem untersagen, während dieses Bewilligungsverfahrens weitere Teilnehmer aufzunehmen.
Absatz 4
Kleinen DLT-Handelssystemen ist die Gewährung von Krediten aus Risikoüberlegungen untersagt, unter anderem da für diese DLT-Handelssysteme keine Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen gelten (Art. 58l Abs. 2 FinfraV). Dies ist namentlich mit Blick auf die potentielle Kreditgewährung im Kontext der zentralverwahrungsähnlichen Aktivitäten eines DLT-Handelssystems von Relevanz (vgl. Art. 64 FinfraG).
Art. 58l Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
In Absatz 1 werden die Erleichterungen von den Anforderungen des FinfraG statuiert. Soweit spezifische gesetzliche Anforderungen keine Geltung haben, folgt, dass auch die korrespondierenden Ausführungsbestimmungen für die kleinen DLT-Handelssysteme nicht gelten. Absatz 2 regelt ergänzend und spezifisch Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme mit Dienstleistungen im Bereich Verwahrung, Abwicklung und Abrechnung. Absatz 3 enthält die Erleichterungen von Anforderungen der FinfraV.
Im Fokus von Absatz 1 stehen zunächst Erleichterungen, die sich auf den personellen Aufwand von kleinen DLT-Handelssystemen auswirken (Abs. 1 Bst. a, d und e; Abs. 3 Bst. a). Absatz 1 Buchstabe b schränkt die Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 FinfraG für kleine DLT-Handelssysteme auf organisatorische Massnahmen ein; Zusatzanforderungen und Eigenmittel und Liquidität sollen beim DLT-Handelssystem dann greifen können, wenn es auch ein organisiertes Handelssystem (Art. 43 FinfraG) betreibt.
Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b erleichtern die Anforderungen an die Geschäftskontinuität. Diese kann auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadensereignissen der Betreib des kleinen DLT-Handelssystems von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird. Diesfalls versteht es sich von selbst, dass der übernehmende Bewilligungsträger die fortzuführenden Dienstleistungen des DLT-Handelssystems ausführen kann und dadurch nicht selber in Schwierigkeiten gerät.
Mit Blick auf die beschränkte Grösse und beschränkten Risiken kleiner DLT-Handelssysteme gelten für diese keine Anforderungen betreffend Eigenmittel und Liquidität (Absatz 2).
Art. 58m Informationspflicht kleiner DLT-Handelssysteme
Das kleine DLT-Handelssystem profitiert von verschiedenen regulatorischen Erleichterungen (vgl. Art. 58l FinfraV). Es hat entsprechend seine Kundinnen und Kunden über die von ihm genutzten Erleichterungen zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch bei einer laufenden Geschäftsbeziehung im Falle von Änderungen der beanspruchten Erleichterungen nach Artikel 58l FinfraV.
Art. 58n Mindestkapital kleiner DLT-Handelssysteme
In Artikel 58n FinfraV wird das Mindestkapital für kleine DLT-Handelssysteme in Abweichung von Artikel 13 FinfraV geregelt. Aus Proportionalitätsgründen erfolgt wiederum eine differenzierte Regelung, in Abhängigkeit, ob das kleine DLT-Handelssystem Dienstleistungen im Bereich der Verwahrung, Abwicklung oder Abrechnung erbringt (analog der Regelung in Art. 13 Abs. 1 Bst. f und g FinfraV). Für kleine DLT-Handelssysteme ohne solche Dienstleistungen beträgt das Mindestkapital 500 000 Franken oder 50% der Anforderung nach Artikel 13 Absatz
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