Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten
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Situation präsentiert sich ähnlich wie bei Kreditkartensystemen, wo gemäss Praxis der FINMA auch die Partei unterstellt ist, die den direkten Kundenkontakt hat.
Bei immer dezentraleren Modellen der Vermögensübertragung tragen mehrere Personen zur Verfügung über die Vermögenswerte bei, weshalb die technische Verfügungsmöglichkeit nicht alleiniges Kriterium für geldwäschereirechtliche Pflichten sein kann, bei denen der Dienstleister hilft, die Vermögenswerte zu übertragen. Dies umso mehr als die Abklärungen, ob im Rahmen einer technischen Lösung geldwäschereirechtlich relevante Verfügungsmacht besteht, regelmässig eine sehr aufwändige Momentaufnahme bedeuten. Hinzu kommt, dass die Abklärungen oft impraktikabel sind. Aus den genannten Gründen scheint das alleinige Kriterium der Verfügungsmacht als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von unterstellten und nicht-unterstellen Dienstleistungen nicht mehr angemessen14. Das Resultat, des Gebrauchs des Schlüssels, nämlich die Ermöglichung der Überweisung, ist dabei das Gleiche wie bei Wallet-Anbietern, die in alleinigem Besitz der privaten Schlüssel sind. Gerade dort, wo eine dauerhafte Kundenbeziehung besteht und für den Gebrauch der technischen Lösung die Verfügbarkeit der Dienstleistung erforderlich ist, wird die Grenze zu einer finanzintermediären Tätigkeit überschritten, obwohl möglicherweise keine alleinige Verfügungsmacht des Dienstleisters vorliegt. Es wird deshalb vorgeschlagen, als Unterstellungskriterium die Hilfe zur Übertragung von virtuellen Währungen in Zusammenhang mit einer dauernden Geschäftsbeziehung einzuführen. Dieses Kriterium erlaubt rechtssichere, risikobasierte und praktikable Unterstellungsentscheidungen mit verhältnismässigem Aufwand, ohne dass in jedem Fall die eingesetzte technische Lösung detailliert geprüft werden muss. Die vorgeschlagene Lösung würde es ebenfalls erlauben, die Praxistendenz klarer und sicherer zu erfassen als bisher.
Von der Pflicht zur Unterstellung unter das GwG ausgeschlossen wären damit vollständig autonome Systeme, ohne dauernde Geschäftsbeziehung. Des Weiteren sollen weiterhin ebenfalls keine Handelsplattformen dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden, die lediglich Käufer und Verkäufer zusammenführen und die Abwicklung der Transaktion ohne Smart Contract mit Zugriffsmöglichkeit der Handelsplattform erfolgt. Dabei handelt es sich um eine reine Vermittlungstätigkeit ohne Einbezug in die Übertragung der virtuellen Währungen.
Anzumerken ist, dass Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen DLT-basierten Produkten, darunter fallen auch dezentrale Handelsplattformen und Wallet Anbieter, auch unter andere GwG-Tatbestände fallen können, wie zum Beispiel die Geld- und Wertübertragung und das Wechselgeschäft, wo keine dauernde Geschäftsbeziehung vorausgesetzt wird.
Geprüfte Alternativen
1
Es wurde geprüft, keine Anpassung der Geldwäschereiverordnung vorzunehmen, da der Artikel 2 Absatz 3 GwG genügend weit gefasst sei, um grundsätzlich auch eine Unterstellung von Wallet-Anbietern zu begründen, die mehr tun als nur einmalig Software bereitzustellen. Diese Variante ist jedoch mit erheblicher Rechtsunsicherheit für die Anbieter und die Aufsichtsbehörden verbunden. Bei dieser Variante würde jedoch nach wie vor festgehalten werden, dass dezentrale Handelsplattformen durch das Anbieten der Übertragung von virtuellen Währungen mittels Smart Contract grundsätzlich unter das Geldwäschereigesetz fallen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wurde diese Variante nicht gewählt.
2
Ebenfalls geprüft wurde eine Unterstellung derjenigen Dienstleister, die die Überweisung von virtuellen Währungen an eine Drittperson ermöglichen, sofern die Überweisung ohne Beteiligung des Dienstleisters nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Diese Variante würde
14 Die FATF hält in ihrer Guidance in Bezug auf Verwahrung und Verwaltung von virtuellen Währungen und Instrumenten, die die Kontrolle über virtuelle Währungen ermöglichen fest, dass solche Dienstleistungen Personen beinhaltet, die eine alleinige oder unabhängige Kontrolle über die privaten Schlüssel haben, die Zugang zu virtuellen Währungen Dritter gewähren. Siehe Para 41 Guidance FATF.
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