Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 34 Seiten

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Nach Absatz 2 hat das DLT-Handelssystem mit Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG im Sinne einer Nachhandelstransparenz Informationen über weitere Vermögenswerte zu veröffentlichen. Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 29 Absatz 2 FinfraG an. Diese gilt auch für DLT-Handelssysteme betreffend die DLT-Effekten (Art. 73b Bst. c FinfraG). Absatz 2 erweitert nun diese Nachhandelstransparenz auf weitere zugelassene Vermögenswerte, die nicht DLT-Effekten sind (z. B. Zahlungstoken).

Absatz 3 enthält weitere Informationspflichten des DLT-Handelssystems gegenüber seinen Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG. Es informiert diese über bestimmte Aspekte des den zugelassenen DLT-Effekten zugrundeliegenden Registers, namentlich zur Gouvernanz (z.B. nach welchen Prozessen Entscheidungen über Anpassungen des Protokolls, inkl. des Konsensmechanismus, getroffen werden) und den technischen Risiken. Zu letzteren gehören insbesondere Verlustrisiken betreffend die DLT-Effekten. Diese Informationspflicht ergänzt die Pflicht nach Artikel 21 FinfraG.

Art. 58j Weitere Anforderungen betreffend Dienstleistungen im Bereich der zentralen

Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung

Mit Artikel 58i FinfraV nimmt der Bundesrat seine Kompetenz nach Artikel 73e Absatz 2 FinfraG wahr. DLT-Handelssysteme können Dienstleistungen im Bereich der Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringen (Art. 73a Abs. 1 Bst. b und c FinfraG). Diese DLT-Handelssysteme sind funktional vergleichbar mit Zentralverwahrern (Art. 61-73 FinfraG). Entsprechend haben sich die Anforderungen für solche DLT-Handelssysteme an jenen für Zentralverwahrer zu orientieren (Art. 73e Abs. 3 FinfraG).

Absatz 1

In Absatz 1 werden als Grundsatz sämtliche Anforderungen an Zentralverwahrer (d. h. Art. 62– 73 FinfraG und Art. 52–58 FinfraV) auf DLT-Handelssysteme nach Artikel 73a Abs. 1 Buchstabe b oder c FinfraG für sinngemäss anwendbar erklärt. Spezifische Abweichungen von diesen Anforderungen werden alsdann in den Absätzen 2-5 statuiert.

Absatz 2

Auch DLT-Handelssysteme haben die Anforderungen an die Segregierung nach Artikel 69 FinfraG einzuhalten. Die Segregierung von DLT-Effekten kann jedoch nicht nur in den Systemen des DLT-Handelssystems erfolgen, sondern auch direkt im verteilten elektronischen Register, das den DLT-Effekten zugrunde liegt.

Absatz 3

Traditionellerweise ermöglicht ein Zentralverwahrer die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen mittels Zentralbankguthaben (Art. 65 FinfraG). Dies setzt voraus, dass der Zentralverwahrer über ein Girokonto bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) sowie über eine Zulassung zum Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC-System) verfügt. Sowohl der Zugang zu den Girokonten als auch zum SIC-System liegt nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG; SR 951.11) in der Kompetenz der SNB. Inwiefern DLT-Handelssysteme dereinst über einen direkten Zugang zu einem Girokonto der SNB und zum SIC-System verfügen werden, ist heute nicht absehbar. Entsprechend wird die Anforderung in Artikel 65 Absatz 1 FinfraG für DLT-Handelssysteme flexibilisiert, so dass die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung auch durch den Beizug eines Dritten erfolgen kann. Dieser Dritte muss dann einer FINMA-Aufsicht unterstehen.

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