Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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Betriebskosten von 0,2 Millionen Franken und ab 2024 von jährlich circa 2 Millionen Franken. Insgesamt entsteht ein personeller Mehrbedarf von 20 FTE sowie zwei FTE für die technische Anwendungsverantwortung.

4.2. Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone

Der für die Kantone entstehende Mehraufwand ist in der Botschaft genauer dargelegt (BBl 2020 7983, hier 8053). Die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden werden die Interoperabilität für ihre Tätigkeiten nutzen können. Dies wird technische und prozessuale Anpassungen bei den kantonalen Abfragesystemen nötig machen. Aktuell werden diese in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen identifiziert. Der Bund wird die Kantone mit einer MID-Expertenstelle bei der Verifizierung von Identitäten entlasten.

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Verfassungsmässigkeit

Die Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der EU-IOP-Verordnungen stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV und wurden der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt.22

Die vorliegende Vorlage berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Vorgaben und stellt namentlich sicher, dass verfahrensrechtliche Garantien sichergestellt sind (vgl. 6. Abschnitt). In Anbetracht der vorgesehenen Rechtsgrundlagen und der bereits gesetzlich garantierten Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit erscheinen die bereits auf Gesetzesstufe vorgesehenen Grundrechtseingriffe als verhältnismässig im Hinblick auf das verfolgte Ziel (Art. 36 Abs. 1-3 BV).

5.2. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassungen stehen im Einklang mit internationalem Recht. Mit der Übernahme der zwei Schengen-Weiterentwicklungen erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem SAA. Sie trägt ausserdem zur uniformen Anwendung der Schengen/Dublin-Informationssysteme bei. Somit sind die Übernahme der beiden EU-Verordnungen und die damit verbundenen Anpassungen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.3. Erlassform

Mit dieser Vorlage werden die für die Umsetzung der Interoperabilität notwendigen Anpassungen

22 IOP-Botschaft, BBl 2020 8054 f.