Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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der diese Verpflichtung statuiert.

Artikel 20

Artikel 20 Absatz 1 N-IOP-Verordnung legt fest, dass jede Abfrage von Daten über das ESP in einem Protokoll festzuhalten ist. Die Protokollierung soll durch den Bund erfolgen, wobei dort diejenige Behörde zuständig ist, die das zugrundeliegende Schengen/Dublin-Informationssystem abfragt. Zu protokollieren sind folgende Informationen: die Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer und das Benutzerprofil, das auf das ESP zugreift (Bst. a), die abgefragten Schengen/Dublin-Informationssysteme und Komponenten (Bst. b), das Datum und die Uhrzeit der Abfrage (Bst. c) und das Ergebnis der Abfrage (Bst. d). Die rechtliche Verankerung dieser Verpflichtung findet sich in Artikel 10 der EU-IOP-Verordnungen. Präzisiert wird die Verpflichtung in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsbeschlüsse zu Artikel 9 Absatz 7 der EU-IOP-Verordnungen17, der die entsprechende Auflistung macht. Die Protokolle stellen sicher, dass die durch den 6. Abschnitt der vorliegenden Verordnung eingeräumten Rechte der betroffenen Personen effektiv wahrgenommen werden können. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Aufsicht über die Datenbearbeitung nach Artikel 30 der vorliegenden Verordnung sichergestellt ist.

In Artikel 20 Absatz 2 N-IOP-Verordnung wird festgehalten, dass sich die Einzelheiten der Protokollierung nach Artikel 10 Absatz 3 der EU-IOP-Verordnungen richten. Damit wird sichergestellt, dass die Protokolle nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschliesslich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle müssen zudem in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Eine Ausnahme von dieser Löschfrist besteht, wenn bereits ein Kontrollverfahren eingeleitet wurde. In diesem Fall werden die Protokolle gelöscht, sobald sie für das Kontrollverfahren nicht mehr benötigt werden.

5. Abschnitt

Der MID soll Identitätsprüfungen vereinfachen und die Bekämpfung von Identitätsbetrug unterstützen. Er soll zur Identifizierung von Personen beitragen, die mehrere oder falsche Identitäten benutzen. Dazu gleicht er die Daten im CIR mit denen im SIS ab. Für den Abgleich der biometri-

17 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6.9.2021 zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten gemäss Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 6484 final; Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6.9.2021 zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten gemäss Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 6486 final