Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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In allen anderen Fällen korrigiert die zuständige Behörde die fehlerhafte Verknüpfung oder löscht diese aus dem MID. Hat eine Behörde mit Zugriff auf den CIR hingegen Belege dafür, dass eine weisse Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde, muss sie die betreffenden im CIR und im SIS gespeicherten Daten überprüfen und die Verknüpfung gegebenenfalls unverzüglich berichtigen oder aus dem MID löschen.

Artikel 25 Absatz 3 N-IOP-Verordnung soll das Recht auf Information über Daten im MID regeln. Die rechtliche Grundlage findet sich in Artikel 47 der EU-IOP-Verordnungen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Behörde, welche die personenbezogenen Daten erfasst, die im sBMS, im CIR oder im MID zu speichern sind, den betroffenen Personen in klarer und einfacher Sprache die Informationen zur Verfügung stellt, die nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/68019 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/172520 vorgeschrieben sind.21 Da im sBMS keine personenbezogenen Daten (sondern nur biometrische Templates) gespeichert werden – beim sBMS handelt es sich nicht um eine Datensammlung bzw. «Datenbank» im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g DSG – und das Recht auf Information über Daten im CIR in Artikel 17 N-IOP-Verordnung geregelt wird, ist in Artikel 25 Absatz 3 ein Verweis auf den MID ausreichend. Um den Informationsfluss mit der betroffenen Person zu erleichtern, wird ein Web-Portal im Sinne von Artikel 49 der EU-IOP-Verordnungen eingerichtet.

Artikel 26

Artikel 26 Absatz 1 N-IOP-Verordnung regelt den Inhalt der Identitätsbestätigungsdatei. Im Falle einer Verknüpfung von Daten zwischen den Informationssystemen SIS, EES, ETIAS, C-VIS oder Eurodac wird im Rahmen der Prüfung auf Mehrfachidentitäten eine Identitätsbestätigungsdatei erstellt. Rechtgrundlage hierfür sind Artikel 110f Absatz 4 AIG und Artikel 34 der EU-IOP-Verordnungen. Eine Identitätsbestätigungsdatei enthält folgende Daten: die Art der Verknüpfungen zwischen den Daten, also die gelbe, grüne, rote oder weisse Verknüpfung (Bst. a), die Angabe der Schengen/Dublin-Informationssysteme, in denen die verknüpften Daten gespeichert sind (Bst. b), die einmalige Kennnummer, die das Abrufen der verknüpften Daten aus den entsprechenden Schengen/Dublin-Informationssysteme ermöglicht (Bst. c), die Angabe der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde (Bst. d) und das Datum der Erstellung

19 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/680, ABl. L

74 vom 4.3.2021, S. 36 20 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR.), ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 21 Die ebenfalls erwähnte Verordnung (EU) 2016/679 ist nicht Teil des Schengen-Besitzstandes, weshalb sie für die Schweiz nicht verbindlich ist.