Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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über hinaus werden in Zukunft auch punktuell Anpassungen in anderen Verordnungen vorzunehmen sein, die die Schengen/Dublin-Informationssysteme regeln, die von der Interoperabilität betroffen sind. Diese Änderungen sind jedoch nicht Teil dieser Vorlage und werden dem Bundesrat zu gegebener Zeit unterbreitet.
2. Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informations-
systemen
Die N-IOP-Verordnung soll in acht Abschnitte unterteilt werden: Gegenstand und Begriffe (1. Abschnitt: Art. 1- 2), Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (2. Abschnitt: Art. 3
- 7), Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (3. Abschnitt: Art. 8 - 17), Europäisches Suchportal (4. Abschnitt: Art. 18 - 20), Detektor für Mehrfachidentitäten (5. Abschnitt: Art. 21 - 28), Rechte der betroffenen Personen (6. Abschnitt: Art. 29 - 30), Datensicherheit (7. Abschnitt: Art. 31) und Schlussbestimmungen (8. Abschnitt: Art. 32).
1. Abschnitt
Der 1. Abschnitt verschafft einen Überblick über den Regelungsgehalt zur Umsetzung der Interoperabilität zwischen den Schengen-Dublin-Informationssystemen nach den Artikeln 110 – 110i und Artikel 120d AIG, den Artikeln 16a – 16f BPI sowie den EU-IOP-Verordnungen.
Artikel 1
Artikel 1 führt den Gegenstand der N-IOP-Verordnung aus. Demnach regelt die N-IOP-Verordnung die Abfragerechte im ESP und MID (Bst. a), die Aktualisierung vom sBMS (Bst. b), die Abfragerechte des CIR (Bst. c), das Verfahren zur manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten im MID (Bst. d), die Verantwortung für die Datenbearbeitung im MID, im CIR und sBMS (Bst. e), die Rechte der betroffenen Personen (Bst. f) sowie den Datenschutz und die Datensicherheit (Bst. g).
Artikel 2
Artikel 2 N-IOP-Verordnung legt die Begriffe fest, die in der Verordnung verwendet werden. Er unterteilt die im Rahmen einer Prüfung auf Mehrfachidentitäten sowie die nach einer Verifizierung durch die zuständige Behörde möglichen Verknüpfungen im MID in gelbe (Bst. a), grüne (Bst. b), rote (Bst. c) und weisse (Bst. d) Verknüpfungen und verweist für deren Definition auf die einschlägigen Bestimmungen der EU-IOP-Verordnungen (Art. 30-33), welche die verschiedenen Verknüpfungen ausführlich regeln. Hinsichtlich der Definition «terroristische Straftat» und «schwere Straftat» verweisen die EU-IOP-Verordnungen wie auch die EU-Rechtsgrundlagen zum SIS auf