Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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schen Daten nimmt der MID den sBMS zu Hilfe, während über das ESP der Abgleich mit Identitätsdaten und Daten zu den Reisedokumenten realisiert wird. Der MID wird im nationalen Recht in den Artikeln 110f und 110g AIG sowie in den Artikeln 16c und 16d BPI geregelt.

Artikel 21

Artikel 21 N-IOP-Verordnung sieht vor, dass das SEM und fedpol die Verantwortung für die Datenverarbeitung im MID tragen. Rechtsgrundlage ist Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b der EU-IOP-Verordnungen, der denjenigen mitgliedsstaatlichen Behörden die Verantwortung für die Verarbeitung von Daten im MID überträgt, die Daten in der Identitätsbestätigungsdatei hinzufügen oder ändern. Soweit es um Daten geht, deren Ursprung im VIS, EES und ETIAS zu finden sind, ist das SEM zuständig. Handelt es sich hingegen um Daten, die aus dem N-SIS stammen, ist fedpol verantwortlich.

Artikel 22

Artikel 22 Absatz 1 N-IOP-Verordnung verweist für die Durchführung der Prüfung auf Mehrfachidentitäten auf Artikel 27 der EU-IOP-Verordnungen. Dieser beschreibt, wie die Prüfung auf Mehrfachidentitäten ablaufen wird. Eine solche Prüfung wird bei jeder Erfassung oder Aktualisierung von Daten in einem der Schengen/Dublin-Informationssystemen (VIS, SIS, ETIAS, EES, Eurodac) ausgelöst. Dazu werden jeweils die neuen Daten mit jenen, die bereits im CIR und im SIS vorhanden sind, verglichen. Dabei dient der sBMS zum Abgleich der biometrischen Daten und das ESP zum Abgleich der Identitätsdaten und der Daten zu den Reisedokumenten.

Artikel 22 Absatz 2 N-IOP-Verordnung verweist für die allenfalls zu erstellenden Verknüpfungen auf Artikel 28 Absätze 3 und 4 der EU-IOP-Verordnungen. Werden bei einer Überprüfung auf Mehrfachidentitäten eine oder mehrere Übereinstimmungen gefunden, werden Verknüpfungen zwischen den für die Abfrage verwendeten neuen oder aktualisierten Daten und den bereits in