Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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das SEM zuständig.
Artikel 9
Artikel 9 Absatz 1 N-IOP-Verordnung regelt, dass die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen im CIR logisch voneinander getrennt gespeichert werden nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der EU-IOP-Verordnungen.
Mit Artikel 9 Absatz 2 N-IOP-Verordnung wird ausgeführt, dass eine Anpassung der Daten zu den Reisedokumenten und den biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen im EES, im ETIAS, im C-VIS oder im Eurodac automatisch eine Anpassung der Daten im CIR bewirkt. Diese Präzisierung ergibt aus Artikel 19 der EU-IOP-Verordnungen, der die Hinzufügung, Änderung und Löschung von Daten im CIR regelt. Eine Besonderheit besteht, wenn im MID eine weisse oder rote Verknüpfung zwischen Daten von dem CIR angehörigen Informationssystemen erstellt wird. In diesem Fall werden vom CIR keine neuen individuellen Dateien angelegt, sondern die neuen Daten der individuellen Datei der verknüpften Daten hinzugefügt (Art. 19 Abs. 2 der EU-IOP-Verordnungen).
Artikel 9 Absatz 3 verweist auf den Anhang 1 der N-IOP-Verordnung, der einen Datenkatalog aufstellt, der auf Artikel 18 der EU-IOP-Verordnungen beruht und die Daten nennt, die im CIR gespeichert werden. Da es sich beim CIR um ein Informationssystem handelt, ist ein Datenkatalog inklusive Abfragematrix zu erstellen. Die gestützt auf Artikel 18 der beiden EU-IOP-Verordnungen im CIR zu speichernden Daten sind in drei Kategorien zu unterteilen: Personalien, Daten zum Reisedokument und biometrische Daten. Inwieweit die Behörden diese Daten abfragen können, ergibt sich aus den Artikeln 10, 11 und 12 N-IOP-Verordnung. Die Abfragerechte werden ebenfalls im Anhang 1 illustriert.
Artikel 10
In Artikel 10 Absatz 1 N-IOP-Verordnung werden die Organisationseinheiten des Bundes genannt, die zwecks Identifikation von Personen im Sinne von Artikel 110b AIG die im CIR gespeicherten Daten abfragen können. Der Zugriff auf das CIR zwecks Identifikation ist ein Zugriff für Organisationseinheiten mit polizeilichen Aufgaben. Abfragen des CIR zwecks Identifikation können fedpol, die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie die EZV bzw. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; offizielle Bezeichnung ab dem 1.1.2022) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit durchführen (Art. 110b Abs. 3 AIG). Diese Behörden sind in der N-IOP-Verordnung näher zu konkretisieren (wenn immer möglich wird auf die konkrete Aufgabe und