Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 N-IOP-Verordnung führt die biometrischen Merkmalsdaten des sBMS aus. Demnach sind im sBMS die biometrischen Merkmalsdaten gespeichert, die aus den Fingerabdrücken und Gesichtsbildern generiert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 13 Absatz 1 der EU-IOP-Verordnungen, der die Speicherung biometrischer Merkmalsdaten im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten regelt. Dieser verweist wiederum auf die EU-Rechtsgrundlagen für das SIS (Daten nach Art. 20 Abs. 2 Bst. w und x, ausser Daten von Handflächenabdrücken der Verordnung (EU) 2018/18627 und Daten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. u und v der Verordnung (EU) 2018/18608), das EES (Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d, Art. 17 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 18 Abs. 2 Bst. a, b und c der Verordnung 2017/22269) und das VIS (Daten nach Art. 9 Nr. 6 der Verordnung (EG) 767/200810). Auf die Nennung des Lichtbilds im Verordnungstext kann verzichtet werden. Zwar verweist Artikel 13 der EU-IOP-Verordnungen auf die Bestimmungen der einzelnen Systeme bezüglich derjenigen Daten, aus welchen die Templates für das sBMS generiert werden. Im Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe w der Verordnung (EU) 2018/1862 (SIS Polizei) sowie Verordnung (EU) 2018/1861 (SIS Grenze) werden neben den Gesichtsbildern auch Lichtbilder genannt. Allerdings wird es seitens EU noch mehrere Jahre dauern, bis Lichtbilder im sBMS enthalten sein werden. Entsprechend kann derzeit auf deren Aufnahme in der N-IOP-Verordnung verzichtet werden.

Artikel 4 Absatz 2 N-IOP-Verordnung sieht vor, dass die biometrischen Merkmalsdaten im sBMS logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert werden. Dies ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 1 der EU-IOP-Verordnungen.

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1 N-IOP-Verordnung führt aus, dass der sBMS immer dann einen automatisierten Datenabgleich über die im CIR und SIS erfassten biometrischen Daten vornimmt, wenn im EES,

7 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl L 312 vom 7.12.2018, S. 56; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1 8 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 312 vom 7.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15 9 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Au- ßengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15 10 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl L

218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15