Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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einem anderen EU-Informationssystem vorhandenen Daten erstellt. Sind die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten der verknüpften Dateien gleich oder ähnlich, wird automatisch eine weisse Verknüpfung nach Artikel 2 Buchstabe d N-IOP-Verordnung erstellt (Bst. a). Können die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten hingegen nicht als ähnlich angesehen werden, wird automatisch eine gelbe Verknüpfung nach Artikel 2 Buchstabe a N-IOP-Verordnung erstellt (Bst. b), die sodann manuell zu verifizieren ist (siehe Art. 23 N-IOP-Verordnung).

Artikel 23

Artikel 23 N-IOP-Verordnung beschreibt das Verfahren der manuellen Verifizierung einer gelben Verknüpfung. Eine manuelle Verifizierung muss durchgeführt werden, wenn Verbindungen zwischen Daten aus verschiedenen Systemen bestehen und die Identitäten nicht übereinstimmen oder sich ähneln (gelbe Verknüpfung, Art. 28 Abs. 4 der EU-IOP-Verordnungen). Für das anwendbare Verfahren erlässt die Kommission gemäss Artikel 28 Absatz 5 der EU-IOP-Verordnungen delegierte Rechtsakte. Zuständig für die manuelle Verifizierung ist diejenige Behörde, die nach Artikel 110g Absatz 2 AIG die Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SI-RENE-Büro zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 110f Absatz 2 AIG. Zur Unterstützung der manuellen Verifizierung von MID-Verknüpfungen soll in der Schweiz eine MID-Expertenstelle geschaffen werden. Die MID-Expertenstelle soll die Behörden in besonders komplexen Fällen unterstützen oder auch dann, wenn einer Behörde das nötige Expertenwissen für die Verifizierung einer MID-Verknüpfung fehlt. Sie wird sich aus Personal der Bundesämter zusammensetzen. Das Verfahren der manuellen Verifizierung bestimmt sich nach Artikel 29 Absätze 3 – 5 der EU-IOP-Verordnungen. Demnach erfolgt die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten unverzüglich, wobei die für die manuelle Verifizierung zuständige Behörde die Verknüpfung als grüne, rote oder weisse Verknüpfung nach den Artikeln 31–33 der EU-IOP-Verordnungen qualifiziert. Im Anwendungsbereich von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 wird die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im Beisein der betroffenen Person eingeleitet. Diese erhält die Gelegenheit, sich gegenüber der zuständigen Behörde zu äussern. Erfolgt die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten an der Grenze, wird sie möglichst innerhalb von zwölf Stunden nach der Erstellung einer gelben Verknüpfung vorgenommen. Wird eine grüne Verknüpfung gesetzt, zeigt diese an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Daten zwar nicht zu derselben Person gehören, jedoch nicht unrechtmässig verwendet werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die verknüpften Daten unterschiedliche biometrische Daten, aber dieselben Identitätsdaten enthalten, weil zwei Personen zufällig gleich heissen und dasselbe Geburtsdatum haben. Wird eine grüne Verknüpfung gesetzt, wird die Identitätskontrolle für die betroffenen rechtmässig reisenden Personen künftig erleichtert, indem sie nicht beim Zoll unnötig