Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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die Richtlinie (EU) 2017/5414 bzw. den Rahmenbeschluss 2002/584/JI5
. Diese Begriffe, welche in Artikel 12 der N-IOP-Verordnung verwendet werden, werden in den Anhängen 1a und 1b der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) näher ausgeführt. Entsprechend ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung auf die Anhänge 1a und 1b der N-SIS-Verordnung zu verweisen (Bst. e und f). Die Straftatenkataloge wurden im Rahmen der Vorlage «Prüm Plus»6 auf Gesetzesstufe geregelt. Anschliessend muss der Verweis in der vorliegenden Verordnung entsprechend angepasst werden.
2. Abschnitt
Der 2. Abschnitt enthält Bestimmungen zum sBMS. Der sBMS soll den systemübergreifenden Abgleich biometrischer Daten aus den Schengen/Dublin-Informationssystemen ermöglichen. Der sBMS speichert somit die biometrischen Templates, die er aus den biometrischen Daten des EES, C-VIS und SIS sowie in Zukunft von Eurodac generiert. Beim sBMS handelt es sich nicht um eine Datensammlung bzw. «Datenbank» im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), da von den biometrischen Merkmalsdaten (sogenannte «Templates») keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind. Anders als beim SIS und CIR erhalten Behörden keinen unmittelbaren Zugriff auf den sBMS. Da der sBMS – anders als der CIR – auch mit dem SIS verbunden ist, wurde sein Inhalt nicht nur im AIG (Art. 110 AIG), sondern auch im BPI geregelt (Art. 16a BPI). Der sBMS wurde trotz direkter Anwendbarkeit der Bestimmungen zum sBMS in den EU-IOP-Verordnungen der Vollständigkeit halber auch auf formell-gesetzlicher Stufe geregelt, damit einfacher auf ihn verwiesen werden kann.
Artikel 3
Artikel 3 N-IOP-Verordnung sieht vor, dass das SEM und fedpol die Verantwortung für die Datenverarbeitung im sBMS tragen. Rechtsgrundlage ist Artikel 40 Absatz 1 der EU-IOP-Verordnungen, der denjenigen mitgliedsstaatlichen Behörden die Verantwortung für die Verarbeitung von Daten im sBMS überträgt, die jeweils für die Verarbeitung im EES, im VIS und im SIS verantwortlich sind. Soweit es um Daten geht, deren Ursprung im EES und C-VIS zu finden sind, ist das SEM zuständig. Handelt es sich hingegen um Daten, die aus dem N-SIS stammen, ist fedpol verantwortlich.
4 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 5 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S 1; zuletzt geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24 6 Prüm Plus besteht aus folgenden Abkommen: Prümer Abkommen, Genehmigung des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz und der EU und Genehmigung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika sowie deren Umsetzung