Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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nicht auf die derzeit geltende Bezeichnung der Einheit abgestellt, wie dies auch in anderen Verordnungsprojekten getan wird und was der Rechtssicherheit dient). Folgende Stellen bei fedpol sollen den CIR zwecks Identifizierung abfragen können (Bst. a): die Bundeskriminalpolizei (Ziff. 1), der Bundessicherheitsdienst (Ziff. 2), die Einsatz- und Alarmzentrale (Ziff. 3), die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen (Ziff. 4) und die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit (Ziff. 5). Sie alle sind mit Personenkontrollen betraut, wobei die Identifikation von Personen einen wesentlichen Teil ihrer Aufgaben darstellt. Beim BAZG sollen diejenigen Mitarbeitenden, die für die Personenkontrolle eingesetzt werden, den CIR zwecks Identifikation abfragen können (Bst. b). Die Formulierung lehnt sich an Artikel 4 der Einreise- und Ausreisesystem-Verordnung (EESV; noch nicht in Kraft) an. Die Identifizierungen haben zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und der Gewährleistung eines hohen Masses an Sicherheit beizutragen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c der EU-IOP-Verordnungen), wobei die Schengen/Dublin-Staaten die genauen Zwecke festzulegen haben (Art. 20 Abs. 5 der EU-IOP-Verordnungen). Demnach ist sicherzustellen, dass jede Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen verhindert wird, die genauen Zwecke der erfolgenden Identifizierung festgelegt, die abfrageberechtigten Behörden benannt und die Verfahren, Bedingungen und Kriterien derartiger Kontrollen festgelegt werden. Diesen Voraussetzungen kommt Artikel 110b AIG nach; eine weitere Eingrenzung erscheint nicht notwendig. Zudem sind sämtliche der in Artikel 10 Buchstaben a und b genannten Organisationseinheiten mit Aufgaben betraut, die unter die Zwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der EU-IOP-Verordnungen fallen.

Da in Absatz 1 auf die Organisationseinheiten des Bundes eingegangen wird, soll der Zugriff der Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden auf den CIR in Absatz 2 geregelt werden. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 der N-IOP-Verordnung dürfen auch die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden die im CIR gespeicherten Daten zwecks Identifikation abfragen. Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 110b Absatz 3 Buchstabe b AIG, der den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden dieses Recht einräumt.

Artikel 10 Absatz 3 N-IOP-Verordnung regelt das Verfahren der Abfrage des CIR zwecks Identifikation. Die Abfrage erfolgt anhand der bei einer Identitätskontrolle direkt vor Ort erhobenen biometrischen Daten. Die Person muss bei der Einleitung des Verfahrens anwesend sein. Falls die biometrischen Daten der betreffenden Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage anhand von Identitätsdaten dieser Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten oder anhand der von der betreffenden Person bereitgestellten Identitätsdaten vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass jede Diskriminierung