Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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von Drittstaatsangehörigen vermieden wird. Die Bestimmung beruht auf Artikel 20 Absätze 2 und 3 der EU-IOP-Verordnungen. Falls die Abfrage im CIR zwecks Identifikation ergibt, dass Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, erhält die berechtigte Behörde gemäss Absatz 1 und 2 als Treffer dieser Abfrage die im Anhang 1 der N-IOP-Verordnung genannten Daten, die im CIR gespeichert sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 N-IOP-Verordnung). Die entsprechende Organisationseinheit erfährt jedoch nicht, aus welchem dem CIR zugrundliegenden Informationssystem diese Daten stammen.

Artikel 10 Absatz 4 N-IOP-Verordnung bestimmt, dass im Falle von Naturkatastrophen, bei Unfallereignissen oder Gewalttaten die abfrageberechtigten Behörden nach Artikel 10 Absatz 1 N-IOP-Verordnung den CIR ausschliesslich zur Identifikation unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierter menschlicher Überreste mit den biometrischen Daten dieser Person abfragen dürfen. Was als «Naturkatastrophe», «Unfallereignis» oder «Gewalttat» gilt, liegt im Ermessen der Mitgliedsstaaten, sofern es dafür sachliche Gründe gibt. Zu denken ist etwa an einen Erdrutsch oder eine Lawine (Naturkatastrophe), an einen Flugzeugabsturz oder Verkehrsunfall (Unfallereignis) oder an einen Mord (Gewalttat). Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Artikel 20 Absatz 4 der EU-IOP-Verordnungen.

Artikel 11

Artikel 11 N-IOP-Verordnung nennt die Organisationseinheiten des Bundes und der Kantone, die zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten nach Artikel 110c AIG die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen dürfen. Bei gelben MID-Verknüpfungen erfolgt dies zu Verifizierungszwecken und bei roten MID-Verknüpfungen zur Bekämpfung von Identitätsbetrug. Als Ergebnis erhalten die Organisationseinheiten Zugriff sowohl auf die im CIR gespeicherten Daten als auch auf den Verweis, in welchen Informationssystem diese Daten gespeichert sind. Obwohl es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der Bestimmungen von Artikel 110c Absatz 1 AIG handelt, ist dies der Verständlichkeit und Vollständigkeit halber angebracht, da sämtliche Zugangsrechte auf den CIR in der N-IOP-Verordnung geregelt werden sollen. Soweit möglich, werden die im Gesetzestext genannten Organisationseinheiten präzisiert (Bst. a, Bst. b Ziff. 1, Bst. c Ziff. 1, 2 und 3). Zudem muss es dem SIRENE-Büro gemäss Buchstabe a möglich sein, bei der biometrischen Verifizierung der Identitätsdaten die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen bei fedpol beizuziehen. Ausserdem muss bei Aktualisierungen von SIS-Ausschreibungen aus dem Migrationsbereich die Sektion Identifikation und Visumkonsultation des SEM (SEM-SIV) unterstützen können, die hinsichtlich dieser Informationen Datenhoheit hat. Die abschliessende Verantwortung trägt in diesen Fällen aber weiterhin das SIRENE-Büro. Artikel 11 Buchstabe a wurde entsprechend präzisiert. Die gemäss Buchstabe c Ziffer 1 für die Visumerteilung zuständigen Einheiten im Direktionsbereich für