Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 7
Artikel 7 N-IOP-Verordnung regelt die Protokollierung. Er stellt klar, dass jede Abfrage der biometrischen Templates im sBMS in einem Protokoll festzuhalten ist. Die Protokollierung soll durch den Bund erfolgen, wobei dort diejenige Behörde zuständig ist, die das zugrundeliegende Schengen/Dublin-Informationssystem abfragt. Die Verpflichtung der Schengen/Dublin-Staaten, Protokolle zu erstellen, ergibt sich aus Artikel 16 Absatz 2 der EU-IOP-Verordnungen. Artikel 7 N-IOP-Verordnung legt demnach fest, dass folgende Informationen zu protokollieren sind: die abfragende Behörde (Bst. a), die abgefragten Schengen/Dublin-Informationssysteme (Bst. b), das Datum und die Uhrzeit der Abfrage (Bst. c), die für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten (Bst. d) und die Abfrageergebnisse (Bst. e). Die Protokollierung dieser Informationen stellt sicher, dass die durch den 6. Abschnitt der vorliegenden Verordnung eingeräumten Rechte der betroffenen Personen effektiv wahrgenommen werden können. Biometrische Daten im Sinne von Buchstabe d sind diejenigen Daten, die zur Abfrage verwendet wurden, wie z.B. Fingerabdrücke. Die Abfrageergebnisse im Sinne von Buchstabe e enthalten die biometrischen Merkmalsdaten.
3. Abschnitt
Der 3. Abschnitt enthält Bestimmungen zum CIR. Im CIR wird für jede im EES, C-VIS, ETIAS oder in Eurodac erfasste Person eine individuelle Datei mit – sofern vorhanden – ihren Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten und biometrischen Daten aus diesen Schengen/Dublin-Informationssystemen angelegt. Der CIR ersetzt jeweils insofern einen Teil des Zentralsystems der verschiedenen Schengen/Dublin-Informationssysteme (C-VIS, Eurodac, EES und ETIAS), als im CIR gewisse alphanummerische (Identitätsdaten und Daten zu den Reisedokumenten) und biometrische Daten dieser Informationssysteme gespeichert werden. Der CIR stellt damit einen Bestandteil dieser Systeme dar. SIS-Daten werden nicht im CIR gespeichert werden, da sich dafür die Architektur des SIS als zu komplex erwiesen hat. Der CIR soll unter anderem die korrekte Identifizierung von Personen, die in einem der genannten EU-Informationssysteme erfasst sind, gemäss Artikel 20 der EU-IOP-Verordnungen erleichtern und unterstützen (Art. 17 Abs. 1 der EU-IOP-Verordnungen). Als nationale Rechtsgrundlage des CIR dient das AIG. Im AIG wurde geregelt, welche Daten im Zentralsystem des jeweiligen Informationssystems gespeichert bleiben und welche Daten neu im CIR-Teil gespeichert werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Artikeln 110a-110d AIG.
Artikel 8
Artikel 8 N-IOP-Verordnung hält fest, dass das SEM die Verantwortung für die Datenverarbeitung im CIR trägt. Nach Artikel 40 Absatz 2 der EU-IOP-Verordnungen ist derjenigen mitgliedsstaatlichen Behörde die Verantwortung für die Verarbeitung von Daten im CIR zu übertragen, die für die Verarbeitung im EES, im VIS und im ETIAS verantwortlich ist. Demnach ist in der Schweiz