Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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im C-VIS, im Eurodac oder im SIS neue Datensätze angelegt oder aktualisiert werden. Der sBMS generiert die Templates somit basierend auf den biometrischen Daten im SIS und CIR. Die entsprechenden Angaben im CIR stammen aus dem SIS, dem EES, dem C-VIS und Eurodac (ausgenommen ist ETIAS, da darin keine biometrischen Daten gespeichert sind). Detaillierte Regelungen zum sBMS sind in Kapitel III der beiden EU-IOP-Verordnungen enthalten. Die biometrischen Templates dürfen erst in den sBMS eingegeben werden, nachdem der sBMS die einem der Schengen/Dublin-Informationssysteme hinzugefügten biometrischen Daten einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen hat, um sicherzustellen, dass ein Mindestdatenqualitätsstandard eingehalten wird. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 3 der beiden EU-IOP-Verordnungen. Der Abgleich erfolgt gemäss dem Anhang des Durchführungsbeschlusses zu Artikel 13 Absatz 5 der beiden EU-IOP-Verordnungen entweder als «Eins-zu-eins-Abgleich» oder «Eins-zu-vielen-Abgleich».11 Der «Eins-zu-eins-Abgleich» führt einen Verifikationsprozess durch, der zwei biometrische Datensätze miteinander vergleicht. Demgegenüber wird beim «Eins-zuvielen-Abgleich» das aus den biometrischen Eingabedaten extrahierte Template mit den in der Datenbank des sBMS gespeicherten Templates verglichen.
Artikel 5 Absatz 2 N-IOP-Verordnung legt fest, dass die Abfragen anhand biometrischer Daten zu den Zwecken nach Artikel 14 der beiden EU-IOP-Verordnungen erfolgt. Diesbezüglich verweist Artikel 14 wiederum auf die Rechtsgrundlagen für das SIS, das EES und das VIS, also auf die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ohne diese genauer zu spezifizieren.
Artikel 6
In Artikel 6 N-IOP-Verordnung wird festgehalten, dass sich die Speicherungsdauer der biometrischen Merkmalsdaten sowie der dazugehörigen Verweise im sBMS nach der Speicherung der biometrischen Daten im SIS und im CIR richtet. So werden im sBMS die biometrischen Templates gespeichert, die er aus den biometrischen Daten des SIS, EES, C-VIS und Eurodac generiert. Der CIR stellt einen Bestandteil der drei letztgenannten Systeme dar. Zudem enthält jedes Template einen Verweis auf das EU-Informationssystem, aus dem es stammt, sowie einen Verweis auf die darin enthaltenen Datensätze. Eine Löschung der biometrischen Daten im SIS oder im CIR hat auch die automatische Löschung der Daten im sBMS zur Folge. Die Bestimmung wird in Umsetzung von Artikel 15 EU-IOP-Verordnungen aufgenommen.
11 Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26.8.2021 zur Feststellung der Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten gemäss Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 6159 final