Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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Bestimmungen werden zu gegebener Zeit ergänzt.

Artikel 18 Absatz 2 N-IOP-Verordnung verweist für die weiteren Einzelheiten auf die Artikel 7 und 9 der EU-IOP-Verordnungen. Damit wird klargestellt, dass die beiden EU-IOP-Verordnungen die Grundlage für den Zugriff auf Daten über das ESP bilden. Die beiden Artikel umschreiben die Nutzung des ESP bzw. das Abrufverfahren auf das ESP. Entscheidend ist, dass die abfrageberechtigten Behörden nur für die Ziele und Zwecke, die in den für die Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten sowie in den beiden EU-IOP-Verordnungen festgelegt sind, auf das ESP und die von ihm bereitgestellten Daten zugreifen dürfen. Das ESP liefert lediglich Daten aus den EU-Informationssystemen und zu den Interpol-Datenbanken, auf welche die abfragende Behörde zugriffsberechtigt ist.

Artikel 19

Artikel 19 Absatz 1 N-IOP-Verordnung legt dar, welche Informationen eine Behörde erhält, die das ESP abfragen darf. Demnach enthält die Antwort des ESP bei einem Treffer den Hinweis, dass Daten gefunden wurden (Bst. a), sofern keine Abfrage nach Artikel 10 erfolgt, einen Verweis auf das Schengen/Dublin-Informationssystem oder die Komponente, das oder die die entsprechenden Daten enthält (Bst. b) und die Daten, die im entsprechenden Informationssystem enthalten sind (Bst. c). Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Artikel 9 Absatz 4 der EU-IOP-Verordnungen, wonach die Antwort die Daten der Informationssysteme umfasst, auf die die Behörde Zugriff hat, sowie den Hinweis, aus welchem EU-Informationssystem beziehungsweise aus welcher Datenbank die betreffenden Daten stammen. Nach derselben Bestimmung wird jedoch ein Verweis im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b nicht offengelegt, wenn eine Abfrage des CIR zwecks Identifikation gemäss Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfolgt. Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsbeschlüsse zu Artikel 9 Absatz 7 der EU-IOP-Verordnungen16 legt den obgenannten Inhalt der Antwort des ESP fest.

Artikel 19 Absatz 2 N-IOP-Verordnung schildert das Verfahren, wenn im Rahmen einer Abfrage des ESP keine Daten gefunden werden. In diesem Fall informiert das ESP die abfragende Behörde, dass die Abfrage erfolgreich war, aber keine Daten gefunden wurden. Wenn bei der Abfrage ein Fehler auftritt, wird dieser ebenfalls mit einer Beschreibung zurückgemeldet. Die rechtliche Grundlage findet sich in Artikel 4 Absatz 3 der oben genannten Durchführungsbeschlüsse,

16 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6.9.2021 zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten gemäss Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 6484 final; Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6.9.2021 zur Festlegung des technischen Verfahrens für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das Europäische Suchportal und des Formats der vom Europäischen Suchportal erteilten Antworten gemäss Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 6486 final