Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

lange angehalten werden zur genaueren Identitätsabklärung. Demgegenüber wird eine rote Verknüpfung erstellt, wenn unrechtmässige Mehrfachidentitäten oder ein Identitätsbetrug vorliegen, etwa wenn eine Person mehrere unterschiedliche Identitäten verwendet, das Reisedokument einer anderen Person benutzt oder sich als jemand anderes ausgibt. Eine weisse Verknüpfung wird schliesslich gesetzt, wenn es sich bei den verknüpften Daten um ein und dieselbe Person handelt, die schon in mindestens einem anderen Informationssystem verzeichnet ist. Damit wird die Mobilität für Personen, die beispielsweise rechtmässig mehrere gültige Reisedokumente besitzen, vereinfacht.

Artikel 24

Artikel 24 N-IOP-Verordnung bestimmt, wer Zugriff hat auf die Daten hat, bei denen eine rote, weisse oder grüne Verknüpfung vorliegt. Gemäss Absatz 1 sind dies bei einer roten Verknüpfung die Behörden, die auf mindestens eines von der Verknüpfung betroffenen Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben. Sie dürfen die Daten abfragen, die in der Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 Buchstaben a und b der EU-IOP-Verordnungen bzw. in Artikel 26 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung gespeichert sind (siehe nachfolgend die Erläuterungen zu Art. 26, der die Identitätsbestätigungsdatei regelt). Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Artikel 26 Absatz 2 der EU-IOP-Verordnungen.

Gemäss Artikel 24 Absatz 2 der N-IOP-Verordnung dürfen die Behörden, die auf beide Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, bei einer weissen Verknüpfung die in der Identitätsbestätigungsdatei verzeichneten Daten abfragen (siehe auch hierzu die Erläuterungen zu Art. 26). Die rechtliche Grundlage dafür ist Artikel 26 Absatz 3 der EU-IOP-Verordnungen, der den Zugang zu weissen Verknüpfungen regelt. Voraussetzung ist, dass die abfragende Behörde Zugang zu beiden Informationssystemen hat, zwischen denen die weisse Verknüpfung besteht.

Artikel 24 Absatz 3 N-IOP-Verordnung regelt den Zugriff auf die Daten aus Verknüpfungen beim Vorliegen einer grünen Verknüpfung. Behörden, die auf beide Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, dürfen die Daten nach Artikel 26 abfragen, wenn verknüpfte Daten übereinstimmen. Voraussetzung ist, dass die abfragende Behörde Zugang zu beiden Informationssystemen hat, zwischen denen eine grüne Verknüpfung erstellt wurde. Dies sieht Artikel 26 Absatz 4 der EU-IOP-Verordnungen vor. Bezüglich der konkreten Daten, die beim Vorliegen einer grünen Verknüpfung abgerufen werden dürfen, kann wiederum Artikel 34 der beiden EU-IOP-Verordnungen bzw. Artikel 26 der vorliegenden Verordnung (und spezifisch dessen Abs. 2) herangezogen werden, die Ausführungen zur Identitätsbestätigungsdatei enthalten.