Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

In Artikel 13 Absatz 3 der N-IOP-Verordnung wird das Vorgehen beschrieben, wenn ausnahmsweise kein Antrag auf vollständigen Zugang im Sinne von Absatz 2 gestellt wird. In diesem Fall ist die abfragende Behörde nach Absatz 2 bzw. Artikel 22 Absatz 2 der EU-IOP-Verordnungen verpflichtet, ihren Entscheid schriftlich zu begründen und zu protokollieren, wobei die Nichtbeantragung in der nationalen Datei rückverfolgbar sein muss. Damit soll ebenfalls Phishing/Missbrauch vorgebeugt werden. Die Aufsicht über die Datenbearbeitung in unabhängiger Weise wird in Artikel 30 der vorliegenden Verordnung geregelt, wodurch die durch den 6. Abschnitt eingeräumten Rechte der betroffenen Personen effektiv wahrgenommen werden können.

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 1 N-IOP-Verordnung verpflichtet die EAZ fedpol, vor Genehmigung des Antrags auf vollständigen Zugang zu den Daten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 N-IOP-Verordnung sicherzustellen, dass die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen können (Bst. a) und Beweise oder hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, dass die Datenbekanntgabe dazu beitragen wird, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen (Bst. b). Die Aufzählung setzt Artikel 22 Absatz 1 der EU-IOP-Verordnungen um, der die Abfrage des CIR vom Vorliegen «vernünftiger Gründe abhängig macht, die vermuten lassen, dass sie zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen». Ebenso folgt die Aufzählung der Logik von Artikel 14 der Einreise- und Ausreisesystem-Verordnung (EESV; noch nicht in Kraft), der eine ähnliche Formulierung enthält.

Artikel 14 Absatz 2 N-IOP-Verordnung nimmt Bezug auf Artikel 22 Absatz 3 der EU-IOP-Verordnungen, wonach der vollständige Zugang zu den im EES, ETIAS und C-VIS gespeicherten Daten, welche für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich sind, den Bedingungen und Verfahren der jeweiligen Informationssysteme unterliegt. Konkret handelt es sich dabei um die Bedingungen und Verfahren, die in Artikel [...] der Verordnung über das Einreise- und Ausreisesystem (Bst. a), Artikel [...] der Verordnung über das Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (Bst. b) und Artikel [...] der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Bst. c) festgelegt sind. Die konkreten Artikel werden zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt; die entsprechenden Ausführungsverordnungen werden derzeit erarbeitet.

Artikel 15

In Artikel 15 N-IOP-Verordnung soll die Datenspeicherung im CIR geregelt werden. So werden nach Artikel 23 der EU-IOP-Verordnungen die Daten im CIR nach Massgabe der Datenspeicherungsbestimmungen des jeweiligen EU-Informationssystems, aus dem sie stammen, automa-