Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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oder jeder Aktualisierung der Verknüpfung (Bst. e).
Artikel 26 Absatz 2 N-IOP-Verordnung verweist auf den Anhang 2 der N-IOP-Verordnung, der einen Datenkatalog der Identitätsbestätigungsdatei des MID enthält. Die zugehörige Zugriffsmatrix orientiert sich an Artikel 23 N-IOP-Verordnung, der die manuelle Verifizierung einer gelben Verknüpfung regelt, sowie Artikel 24 N-IOP-Verordnung, der den Zugriff auf Daten aus Verknüpfungen bestimmt. Demnach können Behörden, die für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten zuständig sind, die Identitätsbestätigungsdatei inkl. gelber Verknüpfung abfragen (vgl. Art. 110g Abs. 2 i.V.m. Art. 110f Abs. 2 und 4 AIG). Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, zwischen denen eine rote Verknüpfung vorliegt, dürfen die Daten abfragen, die in der Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 Buchstaben a und b der EU-IOP-Verordnungen bzw. in Artikel 26 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung gespeichert sind (Art. 24 Abs. 1 N-IOP-Verordnung). Ebenso dürfen Behörden, die auf die Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, zwischen denen eine weisse Verknüpfung erstellt wurde, die Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 26 dieser Verordnung abfragen (Art. 24 Abs. 2 N-IOP-Verordnung). Schliesslich dürfen die Behörden, die auf die Informationssysteme nach Artikel 110a AIG oder Artikel 16a BPI Zugriff haben, zwischen denen eine grüne Verknüpfung erstellt wurde, die Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 26 dieser Verordnung abfragen, wenn die Abfrage eine Übereinstimmung bei den verknüpften Daten ergeben hat (Art. 24 Abs. 3 N-IOP-Verordnung). Die oben genannten Rechte auf die Daten nach Absatz 1 werden im Anhang 2 illustriert.
Artikel 27
Artikel 27 N-IOP-Verordnung äussert sich zur Speicherung der Daten in der Identitätsbestätigungsdatei. Entsprechend den Ausführungen zum sBMS und zum CIR (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 und 15), werden die Identitätsbestätigungsdateien und die in ihnen enthaltenen Daten nur so lange gespeichert, wie die verknüpften Daten in den zugrundeliegenden Informationssystemen gespeichert sind. Sie werden automatisch aus dem MID gelöscht. Die Bestimmung übernimmt den Regelungsgehalt von Artikel 35 der EU-IOP-Verordnungen.
Artikel 28
Artikel 28 N-IOP-Verordnung regelt die Protokollierung der Daten im MID. Jede Abfrage des MID ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokollierung soll durch den Bund erfolgen, wobei dort diejenige Behörde zuständig ist, die das zugrundeliegende Schengen/Dublin-Informationssystem abfragt. Diese Verpflichtung folgt aus Artikel 36 Absatz 2 der EU-IOP-Verordnungen. Dementsprechend führt jeder Mitgliedsstaat Protokolle über die Abfragen, die die von ihm autorisierten Behörden durchführen. Die Protokolle stellen sicher, dass die durch den 6. Abschnitt der vorliegenden Verordnung eingeräumten Rechte der betroffenen Personen effektiv wahrgenommen