Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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Schengen-Dublin-Informationssysteme sowie die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten.

1.1. Allgemeines zur Interoperabilität

Mit der Interoperabilität werden insbesondere vier Zentralkomponente eingeführt. So wird unter anderem ein Europäisches Suchportal (ESP) geschaffen, das die gleichzeitige Abfrage in allen beteiligten EU-Informationssystemen (Schengener Informationssystem [SIS], Fingerabdruck-Identifizierungssystem für den Abgleich der Fingerabdruckdaten aller Asylbewerber sowie von bestimmten Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen [Eurodac], Visa-Informationssystem [VIS], Einreise- und Ausreisesystem [EES], Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem [ETIAS] und Europäisches Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige [E-CRIS-TCN; keine Schengen/Dublin-Weiterentwicklung] sowie den Europol- und Interpol-Datenbanken ermöglicht. Ausserdem sieht die Interoperabilität die zentrale Speicherung der biometrischen und alphanumerischen Identitätsdaten im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) sowie einen gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) vor. Zudem ermöglicht die Interoperabilität dank dem Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) ein effizientes Aufdecken von Mehrfachidentitäten. Mit der Interoperabilität werden keine neuen Daten erhoben, sondern zusätzliche Funktionen für die bestehenden (SIS, VIS, Eurodac) und künftigen (EES, ETIAS, ECRIS-TCN) Informationssysteme geschaffen. In den EU-Verordnungen wird von der Interoperabilität der «EU-Informationssysteme» gesprochen. Was die rechtliche Umsetzung in der Schweiz angeht, wird hingegen der Begriff Interoperabilität der «Schengen/Dublin-Informationssysteme» verwendet, da nur diese im Schweizer Recht umgesetzt werden muss. Gemäss heutigem Zeitplan der EU-Kommission sollen der sBMS im Mai 2022, der CIR bis Mitte 2022 und das ESP sowie der MID voraussichtlich bis Mitte bzw. Ende 2023 in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme der Interoperabilität ist von der EU aktuell für Ende 2023/anfangs 2024 vorgesehen. Der genaue Zeitpunkt wird von der EU-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Um sicherzustellen, dass die Schweiz bei der Inbetriebnahme durch die EU technisch bereit ist, ist die Inkraftsetzung der N-IOP-Verordnung auf Ende 2022 geplant.

1.2. Notwendige Verordnungsanpassungen

Für die Herstellung der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen müssen die neu einzuführenden vier Zentralkomponenten eine Verknüpfung herstellen zu den Informationssystemen, die insbesondere im AIG, sowie polizeilichen Datenbanken, die insbesondere im BPI geregelt sind. Aus Gründen der Transparenz wurden die Bestimmungen zu den Zentralkomponenten entsprechend in diesen beiden Gesetzen geregelt.

Die N-IOP-Verordnung soll unter anderem die neuen vier Zentralkomponenten umsetzen. Dar-