Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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EU-IOP-Verordnungen. Damit wird klargestellt, dass die beiden EU-IOP-Verordnungen die Grundlage für die Aufsicht über die Datenbearbeitung sind. So stellt der EDÖB unter anderem sicher, dass mindestens alle vier Jahre die durch die zuständigen nationalen Behörden erfolgenden Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten überprüft werden. Er veröffentlicht jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die getroffenen Folgemassnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Löschungen und Einschränkungen der Verarbeitung, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.

7. Abschnitt

Der 7. Abschnitt gibt Auskunft über die Datensicherheit.

Artikel 31

Artikel 31 Absatz 1 N-IOP-Verordnung regelt die Datensicherheit. Demnach gelten für die Gewährleistung der Datensicherheit die Verordnung über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (SR 172.010.58) sowie die Verordnung über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (SR 120.73). Diesbezüglich ist auch auf Artikel 42 Absatz 1 und 4 der EU-IOP-Verordnungen hinzuweisen, der die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Inhalt hat.

Artikel 31 Absatz 2 N-IOP-Verordnung soll sicherstellen, dass die Behörden, welche Zugang zu den Interoperabilitätskomponenten haben, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern. Diese Massnahmen haben den in Artikel 42 Absatz 3 der EU-IOP-Verordnungen aufgeführten Sicherheitsmassnahmen zu entsprechen (siehe dazu Art. 42 Abs. 2 der EU-IOP-Verordnungen).

8. Abschnitt

Der 8. Abschnitt regelt in Artikel 32 N-IOP-Verordnung das Inkrafttreten der Verordnung. Das Datum der Inkraftsetzung wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.

3. Künftige Anpassungen weiterer Verordnungen

3.1. Verordnungen, die Schengen/Dublin-Informationssysteme regeln

Mehrere Verordnungen, die Schengen/Dublin-Informationssysteme regeln, müssen aufgrund der Interoperabilität überarbeitet werden. So wird in der nationalen EES-Verordnung unter anderem festzulegen sein, welche Daten auch im CIR gespeichert und wann die Daten gelöscht werden. Weiter erfordert die nationale ETIAS-Verordnung eine Anpassung in Bezug auf die Daten, die