Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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Zuwanderung und Integration des SEM umfassen auch die zentrale MID-Expertenstelle, die zur Unterstützung der manuellen Verifizierung von MID-Verknüpfungen geschaffen wird und die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen darf. Die MID-Expertenstelle wird sich aus Personal der Bundesämter zusammensetzen. Sie soll die für die manuelle Verifizierung zuständigen Behörden in besonders komplexen Fällen, oder wenn einer Behörde das nötige Expertenwissen für die Verifizierung einer MID-Verknüpfung fehlt, fachlich und personell unterstützen.
Artikel 12
Artikel 12 N-IOP-Verordnung führt die Organisationseinheiten des Bundes auf, die zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Artikel 110d AIG auf den CIR zugreifen können. Konkret können die benannten Behörden den CIR abfragen, um in Erfahrung zu bringen, ob im CIR Daten zu einer spezifischen Person gespeichert sind. Voraussetzung ist, dass in einem konkreten Einzelfall vernünftige Gründe bestehen, dass die Abfrage der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten dient. Falls die Abfrage im CIR ergibt, dass in einem Schengen/Dublin-Informationssystem Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, zeigt der CIR dies den Behörden durch einen Verweis auf das entsprechende System an. Für die Definition terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten kann auf Artikel 2 Buchstabe e und f der N-IOP-Verordnung verwiesen werden. Abfragen des CIR zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten dürfen fedpol, der NDB, die Bundesanwaltschaft sowie die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano (Art. 110d Abs. 2 AIG) vornehmen. Es handelt sich hierbei um Behörden, die Aufgaben im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder schwerer Straftaten vornehmen. Während in Absatz 1 auf die Zugriffsrechte der Organisationseinheiten des Bundes eingegangen wird, soll in Absatz 2 der Zugriff der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano geregelt werden. Folgende Stellen bei fedpol sollen den CIR zwecks Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten abfragen können (Bst. a): die Bundeskriminalpolizei (Ziff. 1), die für die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten zuständigen Stellen (Ziff. 2) und die Einsatz- und Alarmzentrale (Ziff. 3). Beim NDB sollen folgende Stellen ein entsprechendes Abfragerecht erhalten (Bst. b): die Abteilung Beschaffung (Ziff. 1), die Abteilung Auswertung (Ziff. 2), die Steuerung Terrorismusabwehr (Ziff. 3), die Steuerung Nachrichtendienst (Ziff. 4), die Steuerung Extremismusabwehr (Ziff. 5), die Steuerung Nonproliferation (Ziff. 6), der Bereich Ausländerdienst (Ziff. 7), der Bereich Datenerfassung/Triage (Ziff. 8) und das Bundeslagezentrum (Ziff. 9). Die Aufzählung orientiert sich an Artikel 12 der Einreise- und Ausreisesystem-Verordnung (EESV;