Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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noch nicht in Kraft), die sich derzeit im Entwurfsstadium befindet. Zusätzlich hat der NDB beantragt, den Bereich Datenerfassung/Triage und das Bundeslagezentrum aufzunehmen, die im Bereich der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten tätig sind. Bei der Bundesanwaltschaft sollen schliesslich die verfahrensführenden Abteilungen den CIR zwecks Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten abfragen können (Bst. c). Diese werden in Artikel 1 Absatz 2 des Reglements vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22) definiert.

Artikel 12 Absatz 2 N-IOP-Verordnung ermächtigt die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano, zu den Zwecken nach Absatz 1 die im CIR gespeicherten Verweise abzufragen. Die diese Möglichkeit einräumende Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 110d Absatz 2 Buchstabe d AIG.

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 1 N-IOP-Verordnung regelt den ersten Schritt des nach Artikel 22 der EU-IOP-Verordnungen vorgesehenen zweistufigen Verfahrens. Ergibt sich bei diesem ersten Schritt ein Treffer (sprich, sind Daten zu einer Person in einem der Systeme EES, ETIAS, C-VIS oder Eurodac vorhanden), so meldet der CIR der abfragenden Behörde, in welchem Informationssystem Daten vorhanden sind. Diese Information darf ausschliesslich für die Zwecke der Übermittlung eines Antrags auf vollständigen Zugang gemäss Absatz 2 verwendet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Artikel 110d Absatz 3 AIG.

Artikel 13 Absatz 2 N-IOP-Verordnung regelt den zweiten Schritt des Verfahrens (Art. 22 der EU-IOP-Verordnungen). Die abfragende Behörde hat im Falle eines Treffers nach Absatz 1 bei der Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) ein Gesuch auf vollständigen Zugang zu mindestens einem der vom Treffer betroffenen Informationssysteme zu stellen. Der vollständige Zugang unterliegt weiterhin den Bedingungen und Verfahren, die in den einschlägigen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Artikel 110d Absatz 4 AIG. Im Gesuch sind die jeweiligen Bedingungen des vollständigen Zugangs zum einschlägigen System gemäss deren Rechtsgrundlagen darzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass kein Phishing betrieben wird, also eine Abfrage ohne vernünftige Gründe, dass eine Person verzeichnet sein könnte. Damit soll ganz generell gegen Missbrauch vorgegangen werden. Die vernünftigen Gründe stellen eine Bedingung für den Zugang zu Daten des CIR zu Strafverfolgungszwecken dar.