Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei (fedpol)
1. Ausgangslage
Die Verordnungen (EU) 2019/8171 und (EU) 2019/8182 zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei wurden am 20. Mai 2019 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet und der Schweiz am 21. Mai 2019 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert. Die Schweiz verpflichtet sich mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA; SR 0.362.31) grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 (nachfolgend: EU-IOP-Verordnungen) zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen wurde von der Bundesversammlung in der Frühlingssession 2021 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 8. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen. Die Umsetzung der beiden EU-IOP-Verordnungen bedingten auf Gesetzesstufe Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA), im Verantwortlichkeitsgesetz (VG) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI).3
Mit dieser Vorlage werden die für die Umsetzung der Interoperabilität notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Dies sind zum einen die zur Umsetzung der Gesetzesänderungen notwendigen Verordnungsanpassungen. Weiter bedürfen gewisse Bestimmungen der EU-IOP-Verordnungen einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Zusätzlich sollen die der Schweiz bisher notifizierten tertiären Rechtsakte (Durchführungsbeschlüsse) zur Interoperabilität umgesetzt werden. Zu diesen Zwecken soll eine neue Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen-Dublin-Informationssystemen (N-IOP-Verordnung) geschaffen werden. Viele der auf Verordnungsebene festzulegenden Bestimmungen sind datenschutzrechtlicher Natur und betreffen die Konkretisierungen der Zugriffsrechte auf die
1 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15. 2 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl L 249 vom 14.07.2021, S. 1 3 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2021 674