Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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Artikel 25

Artikel 25 Absatz 1 N-IOP-Verordnung schliesst an den Prozess der manuellen Verifikation einer gelben Verknüpfung nach Artikel 22 N-IOP-Verordnung an und bestimmt, dass im Falle einer Erstellung einer roten oder weissen Verknüpfung die betroffene Person entsprechend Artikel 32 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 33 Absatz 4 der EU-IOP-Verordnungen informiert wird. Demnach teilt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde der betreffenden Person mit, dass ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten vorliegen. Sie informiert die Person zudem über die in der Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 26 N-IOP-Verordnung enthaltene einmalige Kennnummer und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde. Ferner gibt sie der betroffenen Person die Adresse des nach Artikel 49 der beiden EU-IOP-Verordnungen eingerichteten Web-Portals bekannt. Zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass bei der Erstellung einer roten Verknüpfung keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, oder im Zusammenhang mit Ausschreibungen im SIS gemäss den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 kann auf obige Information verzichtet werden. Die genannten Informationen sind der betroffenen Person schriftlich anhand eines Standardformulars zur Verfügung zu stellen. Die zu verwendenden Standartformulare finden sich in den Durchführungsbeschlüssen zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten oder weissen Verknüpfung.18

Artikel 25 Absatz 2 N-IOP-Verordnung regelt das Verfahren, wenn Hinweise vorliegen, dass eine rote oder eine weisse Verknüpfung nicht korrekt erfasst worden ist, unrechtmässig verarbeitet wurde oder nicht mehr aktuell ist. In einem solchen Fall richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 Absatz 7 beziehungsweise 33 Absatz 5 der EU-IOP-Verordnungen. Das Verfahren unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um eine rote oder weisse Verknüpfung handelt. Hat eine Behörde mit Zugriff auf den CIR oder das SIS Belege dafür hat, dass eine rote Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde, überprüft sie die betreffenden im CIR und im SIS gespeicherten Daten. Geht die rote Verknüpfung auf eine SIS-Ausschreibung gemäss Artikel 29 Absatz 2 der EU-IOP-Verordnungen zurück, informiert sie das Schweizer SIRENE-Büro, das seinerseits umgehend das zuständige SIRENE-Büro des Mitgliedstaats kontaktiert, das die SIS-Ausschreibung erstellt hat. Dieses prüft die Belege unverzüglich und berichtigt oder löscht die Verknüpfung gegebenenfalls.

18 Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 5989 final; Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 5988 final; Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weißen Verknüpfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 5620 final; Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung betroffener Personen über die Erstellung einer weißen Verknüpfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates, C(2021) 5619 final