Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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tisch gelöscht. Die individuellen Dateien im CIR werden nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten in mindestens einem der EU-Informationssysteme gespeichert sind. Es ist vorzusehen, dass die einzelnen Dateien, die im CIR auf Daten im EES, im ETIAS, im C-VIS oder im Eurodac verweisen, aktualisiert werden, sobald Daten in den entsprechenden Systemen angepasst werden. Durch die Erstellung einer Verknüpfung wird die Speicherfrist der einzelnen durch die Verknüpfung bezeichneten Daten nicht berührt.
Artikel 16
Artikel 16 N-IOP-Verordnung regelt die Protokollierung von Abfragen im CIR durch die abfragende Behörde. Zu protokollieren sind folgende Informationen: die abfragende Behörde (Bst. a), die abgefragten Schengen/Dublin-Informationssysteme (Bst. b), das Datum und die Uhrzeit der Abfrage (Bst. c), die für die Abfrage verwendeten Daten (Bst. d) und die Abfrageergebnisse (Bst. e). Die rechtliche Verankerung dieser Verpflichtung findet sich in Artikel 24 Absatz 5 der EU-IOP-Verordnungen, wobei die Aufzählung sich zusätzlich an der Struktur von Artikel 7 N-IOP-Verordnung orientiert. Die Protokollierung dieser Informationen stellt sicher, dass die durch den 6. Abschnitt der vorliegenden Verordnung eingeräumten Rechte der betroffenen Personen effektiv wahrgenommen werden können. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Aufsicht über die Datenbearbeitung nach Artikel 30 der vorliegenden Verordnung sichergestellt ist. Durchführungsrechtsakte speziell zur Protokollierung im CIR gibt es nicht. Als Abfrageergebnisse im Sinne von Buchstabe e gelten Informationen zu den Schengen/Dublin-Informationssystemen, aus denen die Daten für den CIR stammen; es werden keine Personendaten als Abfrageergebnisse protokolliert.
Artikel 17
Artikel 17 N-IOP-Verordnung soll das Recht auf Information der betroffenen Personen über Daten im CIR regeln. Die rechtliche Grundlage findet sich in Artikel 47 der EU-IOP-Verordnungen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Behörde, welche die personenbezogenen Daten erfasst, die im sBMS, im CIR oder im MID zu speichern sind, den betroffenen Personen in klarer und einfacher Sprache die Informationen zur Verfügung stellt, die nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/68012 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/172513 vorgeschrieben
12 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. 13 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39