Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten

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sind.14 Im Gegensatz zum CIR oder zum MID handelt es sich beim sBMS nicht um eine Datensammlung bzw. «Datenbank» im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g DSG. Die im sBMS enthaltenen biometrischen Merkmalsdaten sind keine biometrischen Personendaten, es werden auch keine weiteren Personendaten in diesem System gespeichert (siehe dazu Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten15). Da im sBMS keine personenbezogenen Daten (sondern nur biometrische Templates) gespeichert werden und das Recht auf Information über Daten im MID in Artikel 24 Absatz 3 N-IOP-Verordnung geregelt wird, ist in Artikel 17 ein Verweis auf den CIR ausreichend. Um den Informationsfluss mit der betroffenen Person zu erleichtern, wird ein Web-Portal im Sinne von Artikel 49 EU-IOP-Verordnungen eingerichtet.

4. Abschnitt

Das ESP soll den zuständigen Behörden, nach Massgabe ihrer Zugangsrechte, einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugriff auf die verschiedenen Schengen/Dublin-Informationssysteme sowie die Interpol-Datenbanken ermöglichen. Mittels einer einzigen Abfrage sollen die zuständigen Behörden in Zukunft gleichzeitig aus mehreren Informationssystemen alle relevanten Informationen, auf welche sie zugreifen dürfen, erhalten. Die Abfrage via ESP kann anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten und biometrischen Personendaten erfolgen.

Artikel 18

Die Abfragerechte des ESP sollen nicht in der N-IOP-Verordnung selber, sondern in den nationalen Verordnungen zu den einzelnen Informationssystemen geregelt werden. Artikel 17 Absatz 1 N-IOP-Verordnung verweist somit hinsichtlich der Zugriffsrechte der Behörden, die das ESP abfragen können, auf die entsprechenden Artikel der EES-Verordnung, der ETIAS-Verordnung, der VIS-Verordnung (SR 142.512) und der N-SIS-Verordnung (SR 362.0). Hintergrund ist, dass nach Artikel 110e Absatz 2 AIG und Artikel 16b Absatz 2 BPI die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme zugriffsberechtigt sind, im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen dürfen. Eine Datenabfrage über das ESP erfordert somit die Berechtigung, auf mindestens eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme, die in den aufgeführten Artikeln festgelegt sind, resp. auf eine der Interpol-Datenbanken zugreifen zu dürfen. Aufgrund der noch nicht erfolgten Übernahme der revidierten Eurodac-Verordnung kann aktuell auf einen Verweis auf Eurodac verzichtet werden. Die EES- und ETIAS-Verordnung werden zurzeit ausgearbeitet; die massgeblichen

14 Die ebenfalls in Art. 47 der EU-IOP-Verordnungen erwähnte Verordnung (EU) 2016/679 ist nicht Teil des Schengen-Besitzstandes und deshalb für die Schweiz nicht anwendbar.