Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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ebenfalls im CIR gespeichert werden. Diese Verordnung wird demnächst ausgearbeitet und soll im Dezember 2022 in Kraft treten. Auch die nationale VIS-Verordnung wird in naher Zukunft anzupassen sein, ebenfalls in Bezug auf die Daten, die auch im CIR gespeichert werden. Schliesslich wird das Projekt zur Überarbeitung von Eurodac das System mit den anderen Informationssystemen interoperabel machen. Hierfür wird eine nationale Eurodac-Verordnung erarbeitet, die alle relevanten Elemente im Zusammenhang mit der Interoperabilität enthält. Die Entwicklung von Eurodac ist derzeit Teil des europäischen Migrationspakts und sollte gleichzeitig mit dem Pakt auf europäischer Ebene genehmigt werden. Letztlich wurde auch eine Trennung des Projektes vom Migrationspakt thematisiert, die eine frühere Inkraftsetzung der Interoperabilität mit Eurodac erlauben würde. In den genannten Verordnungen muss auch ein neues Verfahren für den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu den Systemen EES, VIS und ETIAS nach einer Abfrage des CIR vorgesehen werden. Die Verordnungen werden so angepasst, dass beide Möglichkeiten der Abfrage möglich sind. Den Vorrang wir jedoch der Abfrage des CIR gegeben. Da die vorstehend genannten Verordnungen teilweise noch nicht vorliegen, ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, eine abschliessende Liste aller Verordnungsänderungen zu erstellen. Diese werden jedoch minim sein.
3.2. Andere Verordnungen
Auch andere Verordnungen bedürfen aufgrund der Interoperabilität einer Anpassung. Es ist vorgesehen, dass Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) dahingehend geändert wird, dass er nicht mehr auf Artikel 111f AIG verweist, da dieser mit dem Inkrafttreten der neuen Struktur des AIG, die durch den Bundesbeschluss zu IOP eingeführt wird, aufgehoben wird (BBl 2021 674). Auch Artikel 87a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) soll dahingehend geändert werden, dass er nicht mehr auf Artikel 111i AIG verweist, sondern auf den neuen Artikel 109k AIG, der mit dem Bundesbeschluss zu IOP geschaffen wird.
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1. Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Mit der N-IOP-Verordnung sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten gegenüber den in der Botschaft dargelegten Schätzungen (BBl 2020 7983, hier 8048-8054). Für den Bund ergeben sich sowohl in der Projektphase als auch in der Anwendung der EU-IOP-Verordnungen ab Inbetriebnahme finanzielle und personelle Auswirkungen. Die Interoperabilität ist Teil des Programms Schengen-Weiterentwicklungen des EJPD. Die Projekte bei fedpol und beim SEM sind Bestandteil eines Verpflichtungskredites zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands. Die Gesamtkosten der Interoperabilitätsprojekte für den Bund belaufen sich für die gesamte Zeitspanne von 2020 bis 2025 geschätzt auf 21 Millionen Franken. 2023 entstehen voraussichtlich